Betreuungsassistenz

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen und teilstationären Tagespflege-Einrichtungen haben seit 2017 gemäß § 43 b SGB XI einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen. Auch in der häuslichen Pflege werden Betreuungsassistenten und Alltagsbegleiter eingesetzt. Aufgabe einer solchen Betreuungsassistenz ist es, Pflegebedürftige und Senioren bei Aktivitäten wie Gesellschaftsspielen, Spaziergängen, Basteln, Lesen etc. zu betreuen, zu begleiten und zu unterstützen.

Nach §§ 43 b, 53 c SGB XI müssen Betreuungsassistenten für ihre Aufgaben qualifiziert werden. Die Ausbildung beinhaltet 160 Stunden theoretischen Unterricht und zwei Wochen Praktikum in der Betreuung. Betreuungsassistenten sind keine Pflegekräfte, sondern kümmern sich um die Betreuung von Pflegebedürftigen. Die Grenzen zwischen Besuchs- und Begleitdiensten, Alltagsbegleitung und Betreuungsassistenz können selten klar gezogen werden. Als Service wird die Betreuungsassistenz häufig bei Angeboten der stundenweisen Betreuung angeboten.

Zu den Leistungen in der Betreuungsassistenz gehören:

  • stundenweise Beschäftigung und Begleitung von Senioren und Pflegebedürftigen in deren Zuhause
  • Unterstützung im Alltag durch Gespräche, Spiele, Spaziergänge, Begleitung oder Hilfe im Haushalt und Garten
  • sinnvolle Freizeitgestaltung von Senioren und Pflegebedürftigen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, wenn diese verhindert sind
  • Demenzbetreuung

Die Betreuungs- und Aktivierungleistungen orientieren sich stets an den Wünschen, Erwartungen, Befindlichkeiten und Fähigkeiten des jeweiligen Anspruchsberechtigten. Sie sind also immer individuell zu betrachten, was eine gute Betreuung ausmacht.

Oft werden die Betreuungsleistungen der Betreuungsassistenz von den Pflegekassen erstattet, sofern ein Pflegegrad anerkannt wurde. Hierfür dienen der monatliche Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleitungen oder die Leistungen aus der Verhinderungspflege.

Wichtig ist, dass sich Anspruchsberechtigte an einen Anbieter für die Betreuungsassistenz wenden, der bei der Pflegeversicherung entsprechend zugelassen ist. Die von CareWork & SHD angebotene stundenweise Betreuug ist als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a SGB XI von der Pflegekasse anerkannt. Deshalb können die Kosten für die stundenweise Betreuung häufig durch den monatlichen Entlastungsbetrag, das Pflegegeld ab Pflegegrad 2, die Umwandlung von ungenutzten Sachleistungen, Leistungen aus der Verhinderungspflege und nicht zuletzt durch steuerliche Vorteile aus der Geltendmachung von haushaltsnahen Dienstleistungen aufgefangen werden.

 

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