Liebe Leserinnen und Leser!
Wenn Sie einen Familienangehörigen betreuen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Der Pflege-Pauschbetrag soll Personen etwas entlasten, die pflegebedürftige oder hilflose Angehörige bzw. anderweitig besonders nahestehende Menschen betreuen. Abgedeckt werden sollen durch den Pauschbetrag beispielsweise Kosten für Fahrten oder Kleidung.
Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag
Bei der von Ihnen gepflegten Person muss es sich um einen Angehörigen oder nahestehenden Menschen handeln. Als anerkannt gelten Elternteile, Geschwister, Tanten, Onkel oder Schwiegermütter und Schwiegerväter als nahestehende Menschen.
Der gepflegte Angehörige muss entweder hilflos oder pflegebedürftig sein. Nachgewiesen werden kann die Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit durch den Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder aber durch einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
Des Weiteren gilt als Voraussetzung für den Pflege-Pauschbetrag, dass die Pflege und Versorgung entweder innerhalb Ihrer Wohnung oder aber der Wohnung des betreffenden Angehörigen stattfindet. Die Pflege muss durch Sie selbst erfolgen. Sie können sich zwar die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst holen, müssen aber mindestens zu 10 % die Pflege selbst übernehmen. Für diese Betreuung dürfen Sie ansonsten keine Gegenleistungen oder Einnahmen erhalten; also auch kein Pflegegeld.
Seit 2021 neuer Pflege-Pauschbetrag
Bei der Steuererklärung für 2022, die Sie wahrscheinlich in 2023 abgeben, dürfen Sie sich bereits über den erhöhten Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.800 € freuen. Gleichzeitig mit der Erhöhung wurde der Pflege-Pauschbetrag auch für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt aktuell
- 600,00 € bei Pflegegrad 2
- 100,00 € bei Pflegegrad 3
- 800,00 € bei Pflegegrad 4
- 800,00 € bei Pflegegrad 5
Keine Bezahlung – aber Entlastung
Der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie ansonsten keine Gegenleistung für die Pflege erhalten, also auch nicht das aus der Pflegeversicherung stammende Pflegegeld. Sie dürfen das Pflegegeld verwalten und für den Pflegebedürftigen verwenden. Bezahlen Sie davon beispielsweise ein Pflegebett oder die Leistungen eines ambulanten Dienstes, müssen Sie diese Ausgaben auch belegen können.
Leiten Pflegebedürftige das Pflegegeld in Form einer Vergütung an Sie weiter, entfällt Ihr Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag.
Teilen Sie sich mit mehreren Personen die häusliche Pflege von einem Angehörigen, so kann der Pflege-Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt werden. Versorgen Sie zum Beispiel gemeinsam mit Ihrer Schwester Ihre pflegebedürftige Mutter mit Pflegegrad 5, so erhalten sowohl Sie als auch Ihre Schwester den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 900,00 €. Pflegen Sie aber alleine sowohl Mutter als auch Vater, verdoppelt sich der Pflege-Pauschbetrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegegrade.
Pflege-Pauschbetrag trotz Heimunterbringung?
Unter Umständen kann Ihnen der Pflege-Pauschbetrag auch dann zustehen, wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen im Pflegeheim untergebracht haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Ihr Angehöriger schon vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit in einem möblierten Zimmer in einer stationären Einrichtung gelebt hat. Auch hier müssen Sie zu mindestens 10 % an der Pflege beteiligt sein; beispielsweise durch Ihre Hilfe beim Essen oder eine andere Aufgabe, mit der Sie das Pflegepersonal im Heim entlasten.
Je nach Einzelfall entscheiden die Finanzämter, wenn Sie Ihren ansonsten im Heim untergebrachten Angehörigen am Wochenende zu sich nach Hause holen und dort versorgen.
Außergewöhnliche Belastungen
Sind Ihre Ausgaben für Pflegeprodukte oder die Wäsche sogar höher als der Pflege-Pauschbetrag, dann sollten Sie überlegen, ob Sie lieber die tatsächlichen Kosten über die außergewöhnlichen Belastungen bei der Steuererklärung geltend machen. In diesem Fall müssen Sie jedoch auf den Pflege-Pauschbetrag verzichten und alle Kosten nachweisen können.
Oftmals lohnt sich diese Vorgehensweise nur dann, wenn Sie mit den Kosten die für Sie in Betracht kommende zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.
Bis zum nächsten Mal und bleiben Sie gesund!
Ihr Team von
CareWork & SHD