Die Kurzzeitpflege gehört zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Können pflegende Angehörige oder Pflegepersonen vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub ihren Pflegeaufgaben nicht nachkommen, kommt eine Kurzzeitpflege in Betracht. Gleiches gilt nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn zur Genesung eine intensivere Pflege benötigt wird.
Eine Kurzzeitpflege findet vollstationär in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung statt und ist auf die Dauer von acht Wochen im Jahr beschränkt. Einen Teil der Kosten für die stationäre Kurzzeitpflege werden für diese Zeit bis zu 1.774,00 € (Stand: 2024) von der Pflegekasse übernommen. Um längere Aufenthalte zu finanzieren lässt sich die Kurzzeitpflege auch mit der Verhinderungspflege kombinieren. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2. Die Pflegekassen übernehmen die anteiligen Kosten jedoch nur, wenn es sich um eine zugelassene Kurzzeitpflege-Einrichtung handelt.
Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus Pflegekosten, Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten zusammen. Der Zuschuss der Pflegekasse erfolgt nur auf die Pflegekosten und unabhängig von Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der Verhinderungspflege können verwendet werden, um den maximalen Zuschuss auf bis zu 3.386,00 € (Stand: 2024) pro Kalenderjahr aufzustocken. Die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionen zählen zum Eigenanteil.
Hier kann jedoch der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € (Stand: 2024) als Finanzierungshilfe verwendet werden, der jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zusteht. Während der Kurzzeitpflege wird auch das Pflegegeld zur Hälfte weiter ausgezahlt, was für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen gilt.
Der Antrag auf Kurzzeitpflege muss Angaben zum Pflegebedürftigen, den Grund für die Kurzzeitpflege, den Zeitraum, die Pflegeeinrichtung und Informationen zur Finanzierung enthalten. Antragsformulare und Hilfen zum Ausfüllen stellen die Pflegekassen bereit. Bei der Kurzzeitpflege von Menschen mit Demenz sollte auf eine entsprechend geeignete Einrichtung geachtet werden.
Pflegebedürftigen ohne Pflegegrad steht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege, aber auf Übergangspflege zu. Ist beispielsweise nach einer Krankenhausbehandlung keine häusliche Pflege möglich, kann bis zu maximal zehn Tage durch die Übergangspflege der Krankenhausaufenthalt verlängert werden.