Bei einer vollstationären Pflege in einem Alters- oder Pflegeheim zahlt die Pflegeversicherung Aufwendungen für Pflege, Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. In vielen Fällen reichen die Leistungen aus der Pflegeversicherung jedoch nicht aus, um diese pflegebedingten Aufwendungen vollständig abzudecken, sodass Pflegebedürftige Eigenanteile zahlen müssen.
Seit dem 01. Januar 2017 gilt ein „einrichtungseinheitlicher“ Eigenanteil für den Bereich der vollstationären Pflege. Dies bedeutet, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 genauso viel für die Pflege bezahlen müssen wie Betroffene mit Pflegegrad 2, 3 und 4. Der Eigenanteil variiert nur noch von Pflegeheim zu Pflegeheim.
Über den Eigenanteil hinaus müssen Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege jedoch berücksichtigen, dass zusätzliche Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Investitionskosten oder besondere Zusatz- und Komfortleistungen entstehen können, die dann ebenfalls privat auszugleichen sind. Es ist also empfehlenswert, sich bei der Auswahl einer Einrichtung über diese Kostenfaktoren zu informieren.
Eigenanteil bei Pflegehilfsmitteln
Pflegehilfsmittel sind Sachmittel und Geräte, die die häusliche Pflege erleichtern sollen, eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen oder zur Linderung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen dienen. Soweit die Hilfsmittel nicht wegen einer diagnostizierten Behinderung oder Krankheit von der Krankenversicherung zu übernehmen sind, besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gegenüber der Pflegeversicherung.
Die Pflegeversicherung unterscheidet dabei zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln. Pflegebedürftige über 18 Jahre müssen bei technischen Pflegehilfsmitteln einen Eigenanteil von 10 % bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 25,00 Euro (pro Hilfsmittel) selbst tragen. Größere technische Hilfsmittel können häufig ausgeliehen werden. Für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse im Monat bis zu 40,00 Euro übernommen.