Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde die Pflegestufe 1 in den neuen Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 überführt. Eine Überführung erfolgte automatisch und ohne wirtschaftliche Verluste für die Pflegebedürftigen der Pflegestufe 1. Bis zum 31.12.2015 erhielten anerkannte Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese Leistungen erstreckten sich über Zuschüsse für teilstationäre, vollstationäre oder ambulante Pflege sowie Hilfsmittel und Förderungen für Wohnraumanpassungen.
Bis 2017 wurde die Pflegestufe 1 über „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ definiert. Diese lag vor, wenn der Pflegebedürftige mindestens ein Mal am Tag bei mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Grundpflege, Mobilität und Ernährung über einen Zeitraum von mehr als 45 Minuten auf fremde Hilfe angewiesen war. Darüber hinaus musste der Pflegebedürftige mehrmals pro Woche Hilfe im Haushalt benötigen, um in die Pflegestufe 1 eingegliedert zu werden. Eine Genehmigung erfolgte nur, wenn bei der Begutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF ein erforderlicher Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten als Wochendurchschnitt festgestellt werden konnte.
Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz
Litten Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 neben körperlichen Erkrankungen auch an einer Demenz oder anderen andauernden psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung, wurde ihnen zusätzlich eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ zuerkannt. Dies hatte ein erhöhtes Pflegegeld sowie mehr Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst zur Folge.
Heute werden zur Eingruppierung in einen der fünf Pflegegrade nicht nur körperliche oder psychische Erkrankungen beurteilt, sondern die noch verbliebene Selbstständigkeit im Alltag.