Die Pflegestufe 2 wurde bis einschließlich zum 31.12.2016 körperlich schwer pflegebedürftigen Menschen von der Pflegeversicherung zuerkannt. Mit Wirkung vom 01.01.2017 wurden die drei Pflegestufen in die fünf Pflegegrade umgewandelt.
Bis dahin galt für die Pflegestufe 2 die Schwerpflegebedürftigkeit, die dann vorlag, wenn mindestens drei Mal am Tag zu verschiedenen Zeiten jeweils Hilfe bei der Körperpflege, Mobilität oder Ernährung notwendig war.
Zusätzlich war es für die Einstufung in die Pflegestufe 2 erforderlich, dass mehrmals in der Woche Hilfe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wurde. Der errechnete Zeitaufwand pro Woche musste einen Tagesdurchschnitt von mindestens drei Stunden ergeben, wobei davon mindestens zwei Stunden in den Bereich der Grundpflege zu fallen hatten. Wurde bei der Begutachtung des MDK oder von MEDICPROOF die Erfüllung dieser Kriterien festgestellt, wurde der Pflegebedürftige in die Pflegestufe 2 eingegliedert und konnte alle dazugehörigen Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.
Im Gegenzug zur Pflegestufe 1 gab es bei der Pflegestufe 2 deutlich höhere Zuschüsse für Pflegeleistungen. Seit der Umstellung von Pflegestufe in Pflegegrad zum 01.01.2017 wurden Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 3 oder Pflegegrad 4 eingruppiert. Die Umstellung erfolgte automatisch ohne erneute Antragstellung und ohne eine wirtschaftliche Schlechterstellung.
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Litten Pflegebedürftige der Pflegestufe 2 zusätzlich dauerhaft an einer Demenz, psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, erhielten sie zusätzlich zur Pflegestufe den Beisatz „eingeschränkte Alltagskompetenz“. Hierdurch wurde der Bedarf für ein erhöhtes Maß an Beaufsichtigung und Betreuung dokumentiert und die Betroffenen erhielten höhere Pflegeleistungen gegenüber den körperlich Pflegebedürftigen der Pflegestufe 2.