Beim Pflegepauschbetrag handelt es sich um eine staatliche Steuervergünstigung für Pflegende, die ihre Kraft, ihre Zeit und ihr Geld in die Pflege eines Angehörigen investieren. Der Aufwand für die Pflege und Betreuung kann unter gewissen Voraussetzungen als Pflegepauschbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.
In der Regel wird der Pflegepauschbetrag bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht. Bewilligt wird der steuerliche Vorteil, wenn die Pflege von nahestehenden Personen mit schweren Einschränkungen durchgeführt wird.
Aktuell (Jahr 2021) beläuft sich der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 auf einen Betrag in Höhe von 1.800 € pro Jahr. Seit dem 01.01.2021 wird auch bei Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag in Höhe von 600,00 € und bei Pflegegrad 3 in Höhe von 1.100,00 € bewilligt. Der jeweilige Pflegepauschbetrag wird von der Steuerschuld abgezogen und erleichtert dadurch die Steuerbelastung.
Der Pflegepauschbetrag wird gewährt, sofern
- die Pflege unentgeltlich geleistet wird
- mindestens Pflegegrad 2 oder eine Behinderung mit Merkzeichen „H“ oder „Bl“ vorliegt
- zwischen Pflegendem und Pflegebedürftigem eine enge Beziehung besteht
- die Pflege in der häuslichen Umgebung stattfindet
- ‚Wird der Pflegepauschbetrag geltend gemacht, müssen dem Finanzamt zur Bewilligung Nachweise erbracht werden. Für den Nachweis der Pflege selbst reicht eine Glaubhaftmachung, beispielsweise durch Vorlage einer Vorsorgevollmacht, aus.
Sollte die Pflege von zwei Menschen gemeinsam durchgeführt werden, so können sich diese den Pflegepauschbetrag hälftig oder anteilmäßig teilen. Pflegt auf der anderen Seite eine Person zwei Pflegebedürftige, so kann der Pflegepauschbetrag auch doppelt geltend gemacht werden.