Langsam neigt sich das Jahr 2024 dem Ende zu. Wie auch schon in diesem Jahr werden 2025 einige gesetzliche Änderungen in Kraft treten, die auch den Bereich der Pflege betreffen. Um sich auf die damit verbundenen Vor- und Nachteile einstellen zu können, sollen die wichtigsten Änderungen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz ab dem 01.01.2025 kurz erläutert werden:
Erhöhung der Pflegeleistungen
Zum 01.01.2025 werden einige Pflegeleistungen um 4,5 % angehoben. Dies betrifft insbesondere die Pflegesachleistungen, das Pflegegeld und den Entlastungsbetrag. Auch die Leistungen zur Tages- und Nachtpflege sowie für die vollstationäre Pflege werden nächstes Jahr erhöht. Durch diese Erhöhungen sollen sowohl Pflegebedürftige als auch pflegende Angehörige angesichts der steigenden Kosten unterstützt werden. Der monatliche Entlastungsbetrag für die Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen oder für die Entlastung pflegender Angehöriger, beispielsweise durch die stundenweise Betreuung, soll ebenfalls von 125,00 € auf 131,00 € pro Monat steigen.
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe durften bisher pauschal mit 40,00 € abgerechnet werden. Im nächsten Jahr soll der Höchstbetrag auf 42,00 € monatlich steigen.
Und auch für die Zukunft ist geplant, regelmäßige Anpassungen vorzunehmen, um die Leistungen der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. So soll sichergestellt werden, dass die Leistungen den tatsächlichen Bedarf abdecken.
Abrechnung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird einfacher
Zum 01.01.2025 erhöhen sich auch die Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Die Kurzzeitpflege kann dann mit bis zu 1.854,00 € und die Verhinderungspflege mit bis zu 1.685,00 € jährlich in Anspruch genommen werden.
Eine weitere Änderung tritt am 01.07.2025 in Kraft: Zu diesem Zeitpunkt wird das Entlastungsbudget eingeführt. Hierdurch werden die bisherigen Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539,00 € zusammengeführt, das dann flexibel für beide Leistungen verwendet werden kann.
Mit dieser Änderung entfällt dann auch die bisherige Anforderung, eine Pflegedauer von sechs Monaten vor der ersten Verhinderungspflege nachweisen zu müssen. Die Nutzungsdauer der Verhinderungspflege wird auf bis zu acht Wochen angeglichen, was sie flexibler einsetzbar machen soll. Weiterhin gilt jedoch der Grundsatz, dass es Leistungen in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege erst ab Pflegegrad 2 gibt.
Für Kinder und junge Erwachsene bis zu einem Alter von 25 wurde 2024 der Anspruch auf Verhinderungspflege auf acht Wochen erhöht. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 4 soll diese Regelung ab 2025 auch unabhängig des Alters auch gelten.
Digitalisierung zur Vereinfachung
Oft muss für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bürokratischer Aufwand betrieben werden. Um dies zu verhindern, werden 2025 viele Antragsverfahren digitalisiert und vereinfacht. Digitale Anträge sollen weiter ausgebaut werden, um eine einfache und effiziente Kommunikation zwischen Pflegekassen und Antragstellern zu fördern.
Die Pflegeversicherung fördert digitale Pflegeanwendungen, die auch die Kommunikation mit Pflegepersonal oder die Überwachung von Vitalfunktionen ermöglichen.
Letztendlich soll die Pflegereform 2025 die Pflegeinfrastruktur verbessern und Pflegebedürftige sowie Angehörige unterstützen. So soll bei weniger finanzieller Belastung eine qualitative Pflege sichergestellt werden.