Bei einer Demenz handelt es sich um eine neurodegenerative und fortschreitende Krankheit, die das Gedächtnis und die sozialen Fähigkeiten beeinträchtigt. Die Diagnose einer Demenz Erkrankung ist mit vielen Fragen und Unsicherheiten verbunden. Betroffene und Angehörige stellen sich die Frage, ob sie Geld- und Sachleistungen von der Pflegeversicherung erhalten können, um eine adäquate Pflege zu organisieren. Dabei kann sich der Umfang der Pflegebedürftigkeit von Demenzkranken stark unterscheiden. Dies ist nicht nur von den individuellen Gegebenheiten abhängig, sondern auch von der Art und dem Stadium der Erkrankung.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt verschiedene Formen von Demenzerkrankungen, die u.a. auch mit unterschiedlich schweren Einschränkungen einhergehen können
- Der Pflegegrad, der einem Demenzkranken zusteht, ist abhängig vom Umfang und Stadium der Demenz
- Ein Pflegegrad sollte so früh wie möglich beantragt werden, da dieser zu den Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen gehört
- Gegen die Entscheidung der Pflegeversicherung über den Pflegegrad kann Widerspruch eingelegt werden
Wann sollte man Demenz einen Pflegegrad beantragen?
Unter den Sammelbegriff Demenz fallen verschiedene Erkrankungen, die den fortschreitenden Rückgang von kognitiven Fähigkeiten gemeinsam haben. Neben Gedächtnisverlust zählen Orientierungsprobleme, Sprachstörungen, Persönlichkeits- bzw. Verhaltensänderungen sowie Schwierigkeiten bei der Organisation und Planung von Alltagsaufgaben zu den häufigsten Symptomen. Die Ursachen von Demenzerkrankungen sind häufig unbekannt. Es gibt viele unterschiedliche Demenzarten, die durch verschiedene Veränderung im Gehirn nachgewiesen werden können. Zur häufigsten Demenzform gehört die Alzheimer-Krankheit. Weitere Formen bilden die vaskuläre Demenz, die frontotemporale Demenz, die Lewy-Körperchen-Demenz und Mischformen. Jede Demenz geht mit eigenen Merkmalen und Verlaufsformen einher.
Auch aus diesem Grund befinden sich die etwa 1,8 Millionen Demenzkranken in Deutschland in völlig unterschiedlichen Situationen. Demenz ist eine lebensverändernde und ernsthafte Erkrankung, die für Betroffene und Angehörige eine erhebliche Belastung darstellt. Leider gibt es bis heute für die meisten Demenzformen keine Aussicht auf Heilung. Die Therapien beschränken sich zum Großteil darauf, Symptome zu lindern, um die Lebensqualität von Erkrankten zu verbessern. Fast alle Demenzarten schreiten progredient fort – werden also mit der Zeit immer „schlimmer“. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass fast jeder Demenzkranke irgendwann pflegebedürftig wird.
Da jedoch jeder Demenzbetroffene unterschiedliche Bedürfnisse hat, ist eine individuelle Planung von Pflege und Betreuung notwendig. In Deutschland werden Pflegebedürftige nach ihrem Bedarf an Hilfe und Unterstützung in fünf Pflegegrade eingeteilt. Pflegehilfen und Pflegeleistungen werden dem jeweiligen Pflegegrad entsprechend bereitgestellt, damit eine angemessene Unterstützung und Betreuung gewährleistet werden kann. Je pflegebedürftiger ein Mensch ist, desto höher fällt auch der Pflegegrad aus, der zugeteilt wird. Deshalb kann es sich schon bei den ersten Anzeichen einer Demenz lohnen, die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad zu beantragen. Eine Pflegebedürftigkeit bei Demenz entwickelt sich in der Regel schleichend. Sobald Betroffene oder Angehörige bemerken, dass im Alltag Hilfe erforderlich wird, sollte ein Antrag auf Pflegegrad erfolgen.
Pflegegrad bei Demenz beantragen – der Ablauf
Wer in Deutschland Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchte, muss einen Antrag auf Pflegegrad (früher Pflegestufe) stellen. Nach dem jeweiligen Pflegegrad richten sich Umfang und Höhe der Leistungen. Seit 2017 ersetzen die fünf Pflegegrade das System aus drei Pflegestufen. Pflegegrade werden je nach Schwere der Beeinträchtigung zwischen 1 und 5 vergeben. Je umfangreicher die Beeinträchtigungen, desto höher der Pflegegrad. So gilt der Pflegegrad 5 beispielsweise für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen.
Der Antrag auf Pflegegrad wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt, die über die Krankenkasse erreicht werden kann. Eine Antragstellung ist formlos per Telefon, Mail oder Brief möglich. Antragsteller ist immer der oder die Pflegebedürftige, wobei auch entsprechend bevollmächtigte Personen den Antrag stellen dürfen. Die Pflegekasse übermittelt dann ein Formular zum Ausfüllen, Unterschreiben und Zurücksenden. Innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung schickt die Pflegekasse einen Gutachter oder eine Gutachterin vom Medizinischen Dienst (MD) oder von Medicproof bei Privatversicherten. Im Gutachtertermin soll überprüft werden, wie selbstständig Betroffene noch ihren Alltag bewältigen können.
Demenzbetroffene in einem frühen Krankheitsstadium werden oft in Pflegegrad 2 eingestuft. Ist die Erkrankung zum Zeitpunkt der Pflegebegutachtung bereits fortgeschritten, empfehlen die Gutachter in der Regel einen höheren Pflegegrad. Bei der Alzheimer-Krankheit und vielen anderen Demenzarten verschlechtert sich der Zustand von Betroffenen zunehmend. Damit eine optimale Versorgung gewährleistet werden kann, sollte regelmäßig eine Überprüfung der Pflegesituation stattfinden. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitere wichtige Fähigkeiten nachlassen.
Beurteilt wird bei der Begutachtung der individuelle Zustand von Betroffenen. Bei Demenzkranken spielen dabei insbesondere die Selbstständigkeit im Alltag, die psychische Verfassung sowie das Sozialverhalten ein wichtige Rolle. Zu den weiteren ausschlaggebenden Faktoren gehören
- Mobilität (Aufstehen, Hinsetzen, Treppensteigen)
- Kommunikative und geistige Fähigkeiten (örtliche sowie zeitliche Orientierung, Formulieren von Bedürfnissen)
- Verhalten und psychische Problemlagen (Antriebslosigkeit, nächtliche Unruhe, aggressives Verhalten)
- Selbstversorgung (eigenständige Körperhygiene, Anziehen, Toilettengang)
- Umgang mit Krankheiten und Therapien (Einnahme von Medikamenten, Arztbesuche)
- Alltagsgestaltung und soziale Kontakte
In diesen Modulen erfassen die Gutachter nach einem genormten Fragenkatalog alle erforderlichen Informationen und Daten. Im Anschluss daran errechnen sie nach Maßgabe eines Punktesystems mit unterschiedlichen Gewichtungen nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) eine Pflegegrad-Empfehlung, die sie der Pflegeversicherung mitteilen. Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach der Pflegebegutachtung muss die Pflegekasse entscheiden, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welche Einteilung erfolgt. In akuten Fällen müssen die Pflegekassen auch schneller entscheiden. Bei Gewährung eines Pflegegrades leisten die Pflegekassen auch rückwirkend ab Datum der Antragstellung.
Wurde ein Pflegegrad gewährt, können Pflegebedürftige Geldleistungen und Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. In der häuslichen Pflege durch Angehörige kommt beispielsweise das Pflegegeld als Geldleistung in Betracht. Wird ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, kann dieser über die Pflegesachleistungen abgerechnet werden, wobei auch Kombinationsleistungen möglich sind. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Übergangspflege, die im Krankenhaus durchgeführt wird und hilfreich ist, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Nicht zuletzt haben alle Antragsteller einen Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung. Nach Eingang des Antrags schlagen die Pflegekassen einen konkreten Termin hierfür vor.
Lehnt die Pflegeversicherung die Einteilung in einen Pflegegrad jedoch ab, besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Auch in diesen Fällen kann die Pflegeberatung helfen.
Übersicht über die Pflegegrade bei Demenz
Pflegegrad | Entlastungsleistungen | Pflegegeld | Pflege-sachleistungen | Tages- u. Nachtpflege | Verhinderungspflege | Kurzzeitpflege | vollstationäre Pflege |
1 | 125,00 €/Monat | 0,00 €/Monat | 0,00 €/Monat | 0,00 €/Monat | 0,00 €/Jahr | 0,00 €/Jahr | 0,00 €/Monat |
2 | 125,00 €/Monat | 332,00 €/Monat | 761,00 €/Monat | 689,00 €/Monat | 1612,00 €/Jahr | 1774,00 €/Jahr | 770,00 €/Monat |
3 | 125,00 €/Monat | 572,00 €/Monat | 1432,00 €/Monat | 1298,00 €/Monat | 1612,00 €/Jahr | 1774,00 €/Jahr | 1262,00 €/Monat |
4 | 125,00 €/Monat | 764,00 €/Monat | 1778,00 €/Monat | 1612,00 €/Monat | 1612,00 €/Jahr | 1774,00 €/Jahr | 1775,00 €/Monat |
5 | 125,00 €/Monat | 946,00 €/Monat | 2200,00 €/Monat | 1995,00 €/Monat | 1612,00 €/Jahr | 1774,00 €/Jahr | 2005,00 €/Monat |
Pflegegrad 1 bei Demenz
Den Pflegegrad 1 erhalten Pflegebedürftige, die nur gering in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind. Bei Demenzbetroffenen entspricht dies häufig beim Beginn der Erkrankungen, bei dem die Einschränkungen noch relativ gering ausfallen. Betroffene benötigen nur wenig oder sogar gar keine Hilfe bei der Selbstversorgung. Sie können noch selbstständig leben. Mit Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen möglich:
- monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 €
- Gesamtmaßnahme für Wohnraumanpassung von bis zu 4000,00 €
- Pflegehilfsmittel von bis zu 40,00 €
- Kostenerstattung für Hausnotruf von bis zu 25,50 €
- Pflegekurse für Angehörige
Pflegegrad 2 bei Demenz
Den Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige mit erheblichen Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit. Betroffene benötigen Hilfe im Alltag; beispielsweise bei der Ernährung, Mobilität oder Körperpflege. Darüber hinaus können sie vielleicht nicht mehr alleine ihren Haushalt führen oder einkaufen gehen. Mit Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen ein monatlicher Betrag zur Verfügung, der für die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln und Pflegeleistungen gedacht ist.
Pflegegrad 3 bei Demenz
Den Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige mit schweren Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit. In diesem Stadium der Demenz benötigen Betroffene umfassende Unterstützung im Alltag, da sie selbst wesentliche Alltagsaufgaben nicht mehr eigenständig ausführen können. Sie benötigen Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, der Kommunikation und der Mobilität. In diesem Grad können Pflegebedürftige von höheren finanziellen Leistungen für die Deckung ihrer Pflegekosten profitieren. Außerdem kann zur Entlastung auf eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege oder die Kurzzeitpflege zurückgegriffen werden.
Pflegegrad 4 bei Demenz
Zum Pflegegrad 4 führen schwerste Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit. Demenzbetroffene mit Pflegegrad 4 sind fast vollständig auf Unterstützung angewiesen, weil sie kaum noch eigenständig alltägliche Tätigkeiten durchführen können. Sowohl die kognitiven als auch die kommunikativen Fähigkeiten sind stark eingeschränkt. Das Verhalten von Betroffenen kann aufgrund von Angst, Aggressionen oder Verwirrtheit problematisch sein. Die monatlichen Leistungen zur Finanzierung der Pflege ist höher als in den niedrigeren Graden. Es kann notwendig sein, auf eine vollstationäre Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim zurückzugreifen, damit die benötigte Hilfe sichergestellt werden kann.
Pflegegrad 5 bei Demenz
Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung verbunden sind, werden in den Pflegegrad 5 eingestuft. Betroffene sind vollständig auf Hilfe und Unterstützung angewiesen. Demenzkranke leiden unter schwerwiegenden verhaltensbedingten, kognitiven oder kommunikativen Einschränkungen, weshalb eine aufwendige und intensive Pflege notwendig ist. Die finanziellen Leistungen sind in diesem Grad am höchsten. Zusätzlich stehen Leistungen für einen besonderen Bedarf zur Verfügung. In den meisten Fällen ist in diesem fortgeschrittenen Krankheitsstadium die vollstationäre Pflege in einer Demenzbetreuungseinrichtung oder in einem Pflegeheim unumgänglich.
Mögliche Schwierigkeiten bei Pflegebegutachtung & Pflege
Der Besuch von Gutachtern löst bei Betroffenen und Angehörigen gemischte Gefühle aus. Es muss einer fremden Person ein persönlicher Einblick in die Lebenssituation gewährt werden, um nach den Voraussetzungen an Unterstützung für die Versorgung im Alltag zu gelangen. Es empfiehlt sich also, die Pflegebegutachtung gut vorzubereiten. Hilfreich ist dabei ein Pflegetagebuch, das als Gedächtnisstütze dienen kann. Hierin kann dokumentiert werden, in welchen Situationen Hilfe erforderlich ist. Des Weiteren sollten alle medizinischen Dokumente wie Arztberichte oder Medikamentenpläne bereitgehalten werden, die einen Eindruck des aktuellen psychischen und körperlichen Gesundheitszustandes vermitteln.
Beachtet werden muss jedoch auch, dass die Begutachtung immer als eine Momentaufnahme betrachtet werden muss. Bei Demenzerkrankungen ist kein Tag gleich, sodass auch Gutachter es mit der Einschätzung nicht einfach haben. Dies, zumal häufig am Tag der Begutachtung das oft typische Fassadenverhalten an den Tag gelegt wird. Beim Fassadenverhalten zeigen Betroffene eine plötzliche Verbesserung des psychischen und körperlichen Befindens. Sie wirken fitter, wacher und beschönigen Alltagsprobleme im Gespräch mit den Gutachtern. Hierbei handelt es sich um einen Schutzmechanismus, der dann einsetzt, wenn Kranke um ihr selbstbestimmtes Leben bangen. Sie spüren zwar, dass sie Hilfe brauchen; lehnen den Gedanken an Unterstützung aber innerlich ab. Außerdem schämen sich viele Betroffene über die eigene Schwäche, die lieber im Verborgenen bleiben soll. Sollten Pflegebedürftige so agieren, könnten Angehörige den jeweiligen Gutachter kurz darüber informieren, dass die Begutachtung keinen realistischen Eindruck vermittelt hat. Oftmals ist es sinnvoll, dass pflegende Angehörige oder Pflegepersonen ebenfalls mit den Gutachtern sprechen.
Auch dann, wenn es zu einer Einstufung in einen Pflegegrad gekommen ist, kann die Situation schwierig werden. Der Grund: Die Einstufung kann eine Veränderung im Alltag darstellen, die von Betroffenen oft abgelehnt wird. Ein Aufschieben macht es aber nicht besser. Demenzerkrankungen schreiten voran. Selbst dann, wenn es zu Beginn einer Demenz „noch geht“, kommen Betroffene später nicht daran vorbei, Hilfe annehmen zu müssen. Aus diesem Grund sollte die Thematik so früh wie möglich besprochen werden, bevor die kommunikativen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
Wird Hilfe und Unterstützung dennoch abgelehnt, hilft eine wertschätzende und einfühlsame Haltung, bei der sich alle Beteiligten respektvoll und auf Augenhöhe begegnen. In einem vertrauensvollen Miteinander fällt das Herausfinden leichter, was sich hinter der Ablehnung verbirgt. Was noch hilfreich sein kann, wenn Erkrankte die Unterstützung ablehnen, erfahren Sie in unserem Ratgeber für Angehörige zur Pflege von Demenzpatienten.
Letztendlich müssen Betroffene und Angehörige nach der Diagnose Demenz entscheiden, wie es weitergeht. Eine Demenzbetreuung ist nicht einfach und wird bei Fortschritt der Erkrankung immer herausfordernder. Auch aus diesem Grund hat sich insbesondere bei der Alzheimer-Krankheit oder anderen Demenzformen die 24 Stunden Betreuung als alternatives Konzept der häuslichen Pflege bewährt. Bei der 24 Stunden Betreuung zieht eine vorab sorgfältig ausgewählte Betreuungskraft mit in den zu betreuenden Haushalt ein und kümmert sich vor Ort um Aufgaben aus dem Haushalt, der Grundpflege und dem Alltag. Die 24 Stunden Betreuung kann mit regelmäßigen Besuchen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert werden, damit ein Umzug in ein Pflegeheim so lange wie möglich herausgezögert werden kann.
Erfahren Sie, warum die 24 Stunden Betreuung nicht nur Betroffene, sondern auch pflegende Angehörige entlasten kann! Viele Informationen hierzu und rund um das Thema Demenz finden Sie beim Team von CareWork & SHD.