Was ist der Entlastungsbetrag in der Pflege?

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11. Juni 2024
Geld auf Wäscheleine

Ein Großteil aller Pflegebedürftigen wird zu Hause von Angehörigen versorgt. Die häusliche Pflege erfordert viel Kraft und Zeit. Damit pflegende Angehörige bzw. Pflegepersonen etwas entlastet und Pflegebedürftige in ihrer Selbstständigkeit bzw. Selbstbestimmtheit gefördert werden, gibt es schon ab Pflegegrad 1 den monatlichen Entlastungsbetrag. Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist neben der häuslichen Versorgung nach § 45 SGB XI eine festgestellte Pflegebedürftigkeit. Die monatliche Leistung beträgt unabhängig von der Höhe des Pflegegrades immer bis zu 125,00 €. Geplant ist eine Erhöhung der Leistung um 4,5 % zum 01.01.2025 auf bis zu 130,63 €.

Gewährt werden die Entlastungsleistungen zweckgebunden. Das bedeutet, dass der Betrag nachträglich für bestimmte Entlastungsleistungen ausgezahlt wird.

 

Was gehört zu den Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Mit Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind Leistungen gemeint, die unter den Entlastungsbetrag fallen. Finanziert werden können unterschiedliche Leistungen, die Pflegepersonen entlasten oder aber Pflegebedürftige im Alltag unterstützen.

Hierzu gehören Leistungen aus den Bereichen

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • teilweise ambulante Pflege
  • Alltagsunterstützung nach Landesrecht

Wer Tages- und Nachtpflege in Anspruch nimmt, kann die Kosten auch über die Entlastungsleistungen abrechnen. Dies ist beispielsweise dann empfehlenswert, wenn die Kosten höher sind als der Leistungsbetrag der Pflegekasse für die teilstationäre Pflege. Ab Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen auch ein Budget für die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Davon umfasst sind jedoch nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die dann über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden könnten.

Oft wird die häusliche Pflege durch Angehörige von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt. Ab Pflegegrad 2 stehen Pflegebedürftigen hierfür Pflegesachleistungen zur Verfügung. Einen Teil davon kann auch mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden, was zum Beispiel für Haushaltshilfen, Betreuungsmaßnahmen oder die pflegefachliche Anleitung von pflegenden Angehörigen gilt.

Eine besondere Stellung nehmen die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag an, die zwischen den Bundesländern variieren können. Vorgesehen sind nach dem Sozialgesetzbuch

  • Betreuungsangebote, beispielsweise durch Ehrenamtliche unter fachlicher Anleitung
  • Angebote zur beratenden Unterstützung oder Entlastung von Pflegepersonen
  • Angebote zur Alltagsentlastung von Pflegebedürftigen

Entscheidend ist aber, ob das gewählte Angebot nach den konkreten Regelungen im Bundesland zugelassen ist. In vielen Bundesländern gehören zu den anerkannten Angeboten zur Alltagsunterstützung zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie etwa

Haushaltshilfe

Bei der stundenweisen Betreuung von CareWork & SHD handelt es sich übrigens um eine anerkannte Alltagsunterstützung, sodass unmittelbar über den monatlichen Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abgerechnet werden kann. Das hilft nicht nur im Alltag und entlastet alle Beteiligten, sondern ist kaum mit organisatorischem Aufwand verbunden.

 

Wie wird über den Entlastungsbetrag abgerechnet?

Der monatliche Entlastungsbetrag wird als Anspruch auf Kostenerstattung verstanden. Die Leistungen müssen also zunächst in Anspruch genommen und bezahlt werden. Mit den jeweiligen Belegen können die Kosten danach erstattet werden. Eingereicht werden müssen also Quittungen und Rechnungen, wobei einige Pflegekassen praktische Formulare zur Abrechnung bereithalten.

In der Praxis möchten viele anerkannte Anbieter ihren Kunden den bürokratischen Aufwand ersparen und bieten an, die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Hierfür müssen Kunden eine Abtretungserklärung unterzeichnen, damit der Anbieter die Kosten für seine Leistungen direkt von der Pflegeversicherung erhält. Für Kunden bietet diese Vorgehensweise auch den Vorteil, dass sie nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen müssen.

Tipp: Wird der monatliche Entlastungsbetrag nicht voll ausgeschöpft, kann der offene Betrag auf den nächsten Monat übertragen werden. Beträge, die bis zum Jahresende nicht verwendet wurden, können bis zum 30.06. des Folgejahres aufgebraucht werden. Danach verfällt der Anspruch. Der Entlastungsbetrag kann also bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angespart oder rückwirkend verwendet werden!

 

Umwandlung von Pflegesachleistungen für Angebote in der Alltagsunterstützung

Je nach Pflegesituation kann es vorkommen, dass viele Angebote zur Alltagsunterstützung benötigt werden, was den monatlichen Entlastungsbetrag schnell ausschöpfen kann. Es gibt die Möglichkeit, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für weitere Angebote der Alltagsunterstützung umwandeln zu lassen.

Durch den Umwandlungsanspruch kann ergänzend oder alternativ zum Entlastungsbetrag ein bestimmter Prozentsatz der Pflegesachleistungen für zusätzliche Betreuungsleistungen verwendet werden. Bis zu 40 % des Pflegesachleistungs-Anspruchs lassen sich so für Angebote der Alltagsunterstützung (aber nicht für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und ambulante Pflege!) verwenden, sofern diese nach Landesrecht anerkannt sind.

Zu den Voraussetzungen für den Umwandlungsanspruch gehören

  • Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
  • häusliche Pflege
  • Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen
  • monatlicher Anspruch auf Pflegesachleistungen wird nicht ausgeschöpft

Belegt werden müssen die Voraussetzungen nicht, da die Pflegekassen diese selbst prüfen. Der Umwandlungsanspruch wird automatisch bei Antrag auf Kostenerstattung für anerkannte Angebote zur Alltagsunterstützung überprüft. In Anspruch genommene Pflegesachleistungen werden bei dieser Prüfung stets vorrangig behandelt. Nur wenn dann noch Restansprüche übrig bleiben, kommt eine Umwandlung in Betracht. Es bedarf also keines separaten Antrages auf Umwandlung der Pflegesachleistungen.

Wichtig ist wiederum, dass die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt sind.

Bis zu 40 % der Pflegesachleistungen können umgewandelt werden. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen hängt von der Höhe des Pflegegrades ab, was dann auch für den Umwandlungsanspruch gilt:

Pflegegrad 100 % Pflegesachleistungen 40 % Pflegesachleistungen

1

0,00 €

0,00 €

2

761,00 €

304,40 €

3

1432,00 €

572,80 €

4

1778,00 €

711,20 €

5

2200,00 €

880,00 €

Durch die Umwandlung haben Pflegebedürftige ein größeres Budget für anerkannte Angebote zur Alltagsunterstützung. Der Einsatz der Pflegesachleistungen ist flexibler, da sie nicht mehr nur an die Angebote von ambulanten Pflegediensten geknüpft werden. Werden Angebote zur Alltagsunterstützung nur über die umgewandelten Pflegesachleistungen finanziert, kann der monatliche Entlastungsbetrag teilweise sogar angespart werden.

Wie auch Sie vom Entlastungsbetrag und dem Umwandlungsanspruch profitieren können, erklären wir Ihnen gern. Treten Sie einfach zu uns in Kontakt; wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich!

 

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