Wenn ein Pflegebedürftiger von einem Pflegedienst versorgt wird,
heißt dies nicht, dass Angehörige sich nicht um ihn kümmern.
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Gleiches gilt, beim Einsatz selbst beschaffter Betreuungskräfte. Egal, ob die Pflegesachleistung durch den Einsatz eines Pflegedienstes ausgeschöpft ist, oder eine 24-Stunden-Kraft sich um den Pflegebedürftigen kümmert: Angehörige sorgen auch dann für ihren pflegebedürftigen Angehörigen und leisten Hilfe. Sei es, dass sie dafür sorgen, dass der Pflegebedürftige regelmäßig isst oder den Pflegebedürftigen zu Arztbesuchen begleiten. Es ist in diesen Fällen unerheblich, wie viel Zeit die Pflegeperson für diese Hilfen aufwendet.
Wichtig ist allein, dass sie an der Pflege des Pflegebedürftigen beteiligt ist. Denn diese Hilfestellungen werden alle durch die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verursacht. Deshalb sollten sich Personen, die einen Pflegebedürftigen betreuen, als Pflegeperson bei der Pflegekasse anmelden. Das geht auch bei der vollständigen Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen. Denn nur so kann der Anspruch des Pflegebedürftigen auf Verhinderungspflege sichergestellt werden. Denn wenn keine private Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet ist, verfällt der Anspruch auf die Verhinderungspflege. Allein der Ausfall einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson wird durch die Verhinderungspflege abgedeckt.
Das heißt, bei der Kasse muss eine private Pflegeperson gemeldet sein, die ihre Hilfestellung wegen eines Verhinderungsgrundes nicht leisten kann, um die Verhinderungspflege entweder stunden- oder tageweise in Anspruch zu nehmen. Tipp: Als Pflegeperson kann jede private Person, die dem Pflegebedürftigen bei der Bewältigung seines Alltages hilft, ohne dies erwerbsmäßig zu tun, angemeldet werden.
Quelle: BHSB e.V. ‚Pflege aktuell II/ 2014‘ hier zum Download