Eine Entsendebescheinigung A1 ist für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland erforderlich und schützt nicht nur vor doppelter Zahlung von Beiträgen in die Sozialversicherung.
Die CareWork entsendet als langjährig etabliertes Dienstleistungsunternehmen aus Polen ihre Betreuungskräfte für die 24-Stunden-Betreuung selbst. Die Pflegekräfte und Haushaltshilfen sind fest in Polen angestellt und werden im Rahmen der gesetzlichen Dienstleistungsfreiheit nach Deutschland entsendet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden durch die CareWork abgeführt und durch die Entsendebescheinigung A1 nachgewiesen. Die Beitragszahlung in die deutsche Sozialversicherung entfällt. Durch das Entsendemodell sind die Betreuungskräfte sozial abgesichert.
Die Kunden der CareWork werden also nicht Arbeitgeber der Betreuungskräfte, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge leisten und riskieren auch keine Arbeitgeberpflichten wie etwa eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Mitführungspflicht der Entsendebescheinigung
Um eine Verpflichtung zur doppelten Beitragszahlung in die Sozialversicherung zu vermeiden, sieht das europäische Gemeinschaftsrecht vor, dass bei Entsendung in einen anderen EU-Staat oder auch nach Liechtenstein, Island, Norwegen oder in die Schweiz unter gewissen Voraussetzungen weiterhin nur die deutschen Rechtsvorschriften gültig sind. Der entsandte Mitarbeiter muss jederzeit in der Lage sein, dies durch Vorzeigen der Entsendebescheinigung A1 nachzuweisen.
Auch bei nur kurzfristigen – beispielsweise auch eintägigen – Entsendungen muss eine A1-Bescheinigung eingeholt werden. Geschieht dies nicht, kann es bei Kontrollen zu Problemen kommen. Von der Zutrittsverweigerung am Arbeitsort bis hin zum sofortigen Einzug der Sozialversicherungsbeiträge sind die Sanktionen empfindlich.
Versicherungsleistungen und Antragsinformationen
In einigen Ländern werden bei Eintritt eines Arbeitsunfalls nur dann Sachleistungen gewährt, wenn die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) sowie die A1-Entsendebescheinigung vorgelegt werden können.
Seit dem 01.01.2018 besteht die Möglichkeit, eine Entsendebescheinigung A1 maschinell mit dem Abrechnungsprogramm zu beantragen. Die ausstellende Stelle stellt die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen aus und übermittelt diese wiederum als elektronisches Dokument in das Programm des Arbeitgebers zurück, der sie dann dem Arbeitnehmer übergibt. Das digitale Antrags- und Bescheinigungsverfahren befindet sich bis Juli 2019 im Testverfahren und gilt danach als bindend.
Grundsätzlich wird die Entsendebescheinigung A1 bei der Krankenkasse beantragt. Privat Versicherte erhalten sie über die Deutsche Rentenversicherung. Berufsständisch versorgte Arbeitnehmer müssen ihren Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen richten.