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Liebe Leserinnen und Leser!
Das Jahr 2022 ist noch frisch und wir hoffen, Sie sind alle gut hereingerutscht! Auch im neuen Jahr gibt es im Bereich der Pflege & Betreuung ein paar Änderungen und Neuigkeiten, die wir Ihnen natürlich nicht vorenthalten möchten:
Keine Pflegereform – aber kleine Verbesserungen
Seit dem 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige für verschiedene Pflegeleistungen etwas mehr Geld. Zwar wurde die geplante und doch umfangreichere Pflegereform bislang noch nicht umgesetzt, aber immerhin haben es einige Erleichterungen und Verbesserungen in das neue Jahr geschafft.
Durch die abgespeckte Version einer Reform möchte das Bundesgesundheitsministerium Pflegebedürtige und Angehörige entlasten, die dauerhaft oder längerfristig auf Pflegeleistungen angewiesen sind. Die Änderungen betreffen insbesondere die Pflegesachleistungen, Leistungen aus der Kurzzeitpflege sowie die längst überfällige Entlastung bei den Heimkosten.
Seit dem 01.01.2022 werden
- die Pflegesachleistungen erhöht
- mehr Mittel für die Kurzzeitpflege bereitgestellt
- höhere Zuschüsse für Pflegeheimkosten gezahlt
- Entlastungsbeträge einfacher umgewandelt
- Verordnungen von Pflegehilfsmitteln erleichtert
- monatliche Budgets für die Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen bewilligt
Gerne informieren wir Sie, was das vielleicht auch für Sie bedeuten könnte.
Pflegesachleistungen 2022
Das Bundesgesundheitsministerium will im Jahr 2022 die Pflege zu Hause stärken. Deshalb wurde ab dem 01.01.2022 eine Erhöhung von 5 % bei den Pflegesachleistungen beschlossen.
Je nach Pflegegrad sieht diese Änderung so aus:
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
- Pflegegrad 2: 724,00 € (statt vorher 689,00 €)
- Pflegegrad 3: 1363,00 € (statt vorher 1298,00 €)
- Pflegegrad 4: 1693,00 € (statt vorher 1612,00 €)
- Pflegegrad 5: 2095,00 € (statt vorher 1995,00 €)
Die Erhöhung der Pflegesachleistungen betrifft nur Pflegebedürftige, die beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst zu Hause versorgt werden. Wer ohne professionelle Unterstützung gepflegt wird, profitiert nicht von der Erhöhung. Denn das Pflegegeld wurde bislang leider nicht erhöht.
Kurzzeitpflege 2022
Um die häusliche Pflege besser zu unterstützen und die stetig steigenden Kosten für Pflegebedürftige etwas abzufangen, wurde der jährliche Betrag für die Kurzzeitpflege um 10 % erhöht. Statt der bisher verfügbaren 1612,00 € stehen Anspruchsberechtigten seit dem Jahreswechsel 1774,00 € zur Verfügung, was eine Erhöhung um 162,00 € darstellt. Um von dem erhöhten Betrag zu profitieren, bedarf es keines gesonderten Antrages.
Trotz der beschlossenen Erhöhungen der Leistungen in der Kurzzeitpflege, darf nach wie vor nur der Jahresbetrag in Höhe von 806,00 € auf die Verhinderungspflege übertragen werden.
Pflegeheimkosten 2022
Langjährige Bewohner in Pflegeheimen sollen durch den Eigenanteil für die Pflege entlastet werden. Umso länger Pflegebedürftige im Pflegeheim untergebracht sind, desto höher fallen auch die Leistungszuschläge für den Eigenanteil aus. So soll verhindert werden, dass sich langfristige Aufenthalte im Pflegeheim zu einer starken finanziellen Belastung entwickeln. Sind Pflegebedürftige länger als drei Jahre in einem Pflegeheim, bekommen sie einen Zuschlag von 70 % auf den zu zahlenden Eigenanteil.
Folgende Zuschläge gelten ab dem 01.01.2022:
- bei Aufenthalt bis zu 12 Monate – 5 %
- bei Aufenthalt über 12 Monate – 25 %
- bei Aufenthalt über 24 Monate – 45 %
- bei Aufenthalt über 36 Monate – 70 %
Es ist jedoch darauf zu achten, dass sich die finanzielle Entlastung nur auf die reinen Pflegekosten bezieht und ggf. für die Ausbildungsumlage. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten werden weiterhin nicht von der Pflegekasse übernommen. Diese Kosten müssen also weiter selbst bezahlt werden.
Entlastungsbetrag 2022
Vor dem 01.01.2022 galt die Regelung, dass die nicht aufgebrauchten Gelder aus den Pflegesachleistungen auf Antrag zu 40 % in Entlastungsleistungen umgewandelt werden konnten. Neu ist, dass dafür kein separater Antrag mehr gestellt werden muss. Eine Umwandlung der nicht aufgebrauchten Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen ist seit Jahresbeginn ohne Antrag bei den Pflegekassen möglich.
Pflegehilfsmittel 2022
Im Bereich der Pflegehilfsmittel gilt ab Januar 2022 die Regelung, dass Pflegefachkräften mehr Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. Um Pflegehilfsmittel schnell und unkompliziert dorthin zu bringen, wo sie gebraucht werden, dürfen Pflegefachkräfte selbst eine Pflegehilfsmittel-Verordnung ausstellen. Bislang musste der Bedarf von einem Gutachter bei der Pflegebegutachtung festgestellt und dokumentiert werden. Jetzt dürfen dies auch Pflegefachkräfte, die diesen Antrag dann auch bei der Pflegekasse einreichen können.
Digitale Pflegeanwendungen 2022
Digitale Pflegeanwendungen (kurz „DiPa“ genannt) sind Apps, die Pflegebedürftigen und Pflegenden bei der täglichen Pflege helfen sollen.
Seit dem 01.01.2022 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad einen Anspruch, sich die Kosten für eine digitale Pflegeanwendung bis zu einem Betrag in Höhe von 50,00 € monatlich erstatten zu lassen. Verankert wurde dieser Anspruch in § 40 b SGB XI.
Wir hoffen, dass auch Ihnen vielleicht mit diesen Änderungen etwas geholfen werden kann.
Bis zum nächsten Mal und bleiben Sie gesund!
Ihr Team
von CareWork & SHD