Bei der Kombinationsleistung handelt es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ermöglicht, eine häusliche Pflege durch Angehörige mit regelmäßigen Einsätzen eines ambulanten Pflegedienstes zu kombinieren.
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder privaten Pflegepersonen versorgt werden. Auch wenn das Pflegegeld an Pflegebedürftige selbst ausgezahlt wird, geben viele es an Pflegende weiter, um ihre Leistung anzuerkennen und einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Die Pflegesachleistungen werden hingegen gewährt, wenn ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wird. Die Dienstleistungen des Pflegedienstes werden bis zum Höchstbetrag der Pflegesachleistungen übernommen. Die Höchstbeträge von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind abhängig vom jeweiligen Pflegegrad.
Gemäß § 38 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Kombinationsleistung, um zusätzlich zur Pflege durch Angehörige einen ambulanten Pflegedienst beauftragen zu können. Durch die Voraussetzungen für die Kombinationsleistung soll die Pflege auf individuelle Bedürfnisse für eine bestmögliche Versorgung abgestimmt werden können.
Wer kann Kombinationsleistung beantragen?
Nach den Vorschriften hat jeder Pflegebedürftige mit Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen auch einen Anspruch auf Kombinationsleistung. Da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch ambulante Sachleistungen erhalten, kommt die Kombinationsleistung also nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 in Betracht.
Für die Kombinationsleistung gelten folgende Voraussetzungen:
- Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
- Häusliche Pflege
- Bezug von Pflegesachleistungen, die nicht bis zum Höchstbetrag ausgeschöpft werden.
- Antrag auf Kombinationsleistung bei der Pflegekasse
Welche Leistungen beinhaltet eine Kombinationspflege?
Eine Kombinationsleistung setzt sich aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen zusammen. Die jeweilige Geldleistung richtet sich in ihrer Höhe von dem Pflegegrad und der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen. Ab Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege durch Angehörige oder nahestehende Pflegepersonen ein monatliches Pflegegeld zu. Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad und wird zur freien Verfügung ausgezahlt. Die monatlichen Pflegesachleistungen sind ebenfalls für die häusliche Pflege vorgesehen, wenn beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst involviert wird. Bei Pflegesachleistungen rechnen ambulante Pflegedienste regelmäßig direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegebedürftige können also nicht frei über Pflegesachleistungen verfügen.
Die Höhe von Pflegegeld und Pflegesachleistungen stellt sich aktuell (Stand: 2024) wie folgt dar:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen |
1 | 0,00 € | 0,00 € |
2 | 332,00 € | 761,00 € |
3 | 573,00 € | 1432,00 € |
4 | 765,00 € | 1778,00 € |
5 | 947,00 € | 2200,00 € |
Die vorstehende Tabelle enthält die gültigen Höchstbeträge für das Jahr 2024. Zum 01.01.2025 sind Erhöhungen vorgesehen. Das Pflegegeld soll 2025 um 5 % und die Pflegesachleistungen um 4,5 % erhöht werden. Es ist nicht notwendig, die Leistungen neu zu beantragen, weil eine Anpassung automatisch erfolgt.
Wie sind die Vorteile der Kombinationspflege?
Die Kombinationsleistung kann sowohl Pflegebedürftigen als auch pflegenden Angehörigen als Versorgungsform Vorteile bieten:
- Durch die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen kann die Pflegequalität gesichert werden.
- Pflegende Angehörige übernehmen in der Versorgung nur Aufgaben, die sie bewältigen können. Grundpflegerische Aufgaben oder Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege führt der ambulante Pflegedienst aus.
- Pflegende Angehörige profitieren vom Know-how der Pflegekräfte vom ambulanten Pflegedienst, was ihnen den Pflegealltag erleichtern kann.
Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?
Bei der Berechnung der Kombinationspflege spielen Anteile eine wichtige Rolle. Als Basis werden die in Anspruch genommenen Sachleistungen zur Berechnung herangezogen. Der jeweilige Anspruch auf das monatliche Pflegegeld verringert sich dabei um den Prozentsatz der genutzten Pflegesachleistungen. Werden Pflegesachleistungen beispielsweise nur zu 70 % in Anspruch genommen, bekommen Pflegebedürftige noch 30 % Pflegegeld. Je mehr Geld also für den Pflegedienst bezahlt werden muss, desto geringer ist der Betrag für das Pflegegeld, der berechnet und ausgezahlt wird. Andersherum bekommen Pflegebedürftige mehr Pflegegeld, wenn weniger Pflegesachleistungen ausgeschöpft werden.
Ein Rechenbeispiel:
Eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 hat einen Anspruch auf Pflegesachleistungen von 1432,00 € im Monat. Der beauftragte Pflegedienst nimmt Pflegesachleistungen von 70 % in Anspruch, also 1002,40 €. Durch die Kombinationsleistung hat die Pflegebedürftige also weiterhin einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 30 %. Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 573,00 €, sodass 30 % einem Betrag in Höhe von 171,90 € entsprechen. Während der ambulante Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet, erhält die Pflegebedürftige das anteilige Pflegegeld ausgezahlt.
Anspruch der Kombinationsleistung nach Pflegegrad
Pflegegrad 2
Anteil Sachleistung in Prozent | Anteil Pflegegeld in Prozent | Pflegesachleistungen | Pflegegeld |
100 % | 0 % | 761,00 € | 0,00 € |
90 % | 10 % | 684,90 € | 33,20 € |
80 % | 20 % | 608,80 € | 66,40 € |
70 % | 30 % | 532,70 € | 99,60 € |
60 % | 40 % | 456,60 € | 132,80 € |
50 % | 50 % | 380,50 € | 166,00 € |
40 % | 60 % | 304,40 € | 199,20 € |
30 % | 70 % | 228,30 € | 232,40 € |
20 % | 80 % | 152,20 € | 265,60 € |
10 % | 90 % | 76,10 € | 298,80 € |
0 % | 100 % | 0,00 € | 332,00 € |
Pflegegrad 3
Anteil Sachleistung in Prozent | Anteil Pflegegeld in Prozent | Pflegesachleistungen | Pflegegeld |
100 % | 0 % | 1432,00 € | 0,00 € |
90 % | 10 % | 1.288,80 € | 57,30 € |
80 % | 20 % | 1.145,60 € | 114,60 € |
70 % | 30 % | 1.002,40 € | 171,90 € |
60 % | 40 % | 859,20 € | 229,20 € |
50 % | 50 % | 716,00 € | 286,50 € |
40 % | 60 % | 572,80 € | 343,80 € |
30 % | 70 % | 429,60 € | 401,10 € |
20 % | 80 % | 286,40 € | 458,40 € |
10 % | 90 % | 143,20 € | 515,70 € |
0 % | 100 % | 0,00 € | 573,00 € |
Pflegegrad 4
Anteil Sachleistung in Prozent | Anteil Pflegegeld in Prozent | Pflegesachleistungen | Pflegegeld |
100 % | 0 % | 1778,00 € | 0,00 € |
90 % | 10 % | 1600,20 € | 76,50 € |
80 % | 20 % | 1422,40 € | 153,00 € |
70 % | 30 % | 1.244,60 € | 229,50 € |
60 % | 40 % | 1.066,80 € | 306,00 € |
50 % | 50 % | 889,00 € | 382,50 € |
40 % | 60 % | 711,20 € | 459,00 € |
30 % | 70 % | 533,40 € | 535,50 € |
20 % | 80 % | 355,60 € | 612,00 € |
10 % | 90 % | 177,80 € | 688,50 € |
0 % | 100 % | 0,00 € | 765,00 € |
Pflegegrad 5
Anteil Sachleistung in Prozent | Anteil Pflegegeld in Prozent | Pflegesachleistungen | Pflegegeld |
100 % | 0 % | 2.200,00 € | 0,00 € |
90 % | 10 % | 1.980,00 € | 94,70 € |
80 % | 20 % | 1.760,00 € | 189,40 € |
70 % | 30 % | 1.540,00 € | 284,10 € |
60 % | 40 % | 1.320,00 € | 378,80 € |
50 % | 50 % | 1.100,00 € | 473,50 € |
40 % | 60 % | 880,00 € | 568,20 € |
30 % | 70 % | 660,00 € | 662,90 € |
20 % | 80 % | 440,00 € | 757,60 € |
10 % | 90 % | 220,00 € | 852,30 € |
0 % | 100 % | 0,00 € | 947,00 € |
Antrag auf Kombinationsleistung
Wie auch beim Pflegegeld und den Pflegesachleistungen kann die Kombinationspflege erst nach Bewilligung der Pflegekasse verwendet werden. Die Kombinationsleistung erfolgt also nur auf Antrag, der bei der Pflegekasse gestellt werden muss. Naturgemäß kommt dieser Antrag nur infrage, wenn die Pflegeleistungen nicht voll ausgeschöpft werden.
Der Antrag auf Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI sollte schriftlich erfolgen, wobei auch eine formlose Beantragung möglich ist. Ein kurzes Anschreiben mit dem Antrag, die aktuellen Pflegeleistungen um die Kombinationsleistung zu ergänzen, reicht aus. Viele Krankenkassen, bei denen die Pflegekassen ansässig sind, bieten Online-Formale zum Beantragen der Kombileistung an. Nach der Antragstellung sollten Belege und Abrechnungen über erbrachte Leistungen von Pflegediensten eingereicht werden, sofern nicht direkt mit der Pflegekasse abgerechnet wurde. Dadurch kann die Pflegekasse die prozentualen Anteile der Sachleistungen errechnen, die nicht ausgeschöpft werden. Der Anteil, der nicht in Anspruch genommen wurde, wird dann automatisch als Pflegegeld ausgezahlt.
Es ist möglich, ein Verhältnis festzulegen. Die Pflegekasse kann das anteilige Pflegegeld auch im Voraus auszahlen. Wird das nicht beantragt, wird bis zu Abrechnung der Sachleistungen mit dem Pflegedienst abgewartet, bevor das anteilige Pflegegeld dann im Nachhinein ausgezahlt wird.
Nach der Antragstellung sind Pflegebedürftige sechs Monate an die Kombinationspflege gebunden. Allerdings kann die pflegerische Versorgung jederzeit angepasst werden, wenn sich die Pflegesituation verändert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und aus diesem Grund der Pflegedienst häufiger kommen muss. Wird im Gegensatz dazu die Dienstleistung des Pflegedienstes seltener benötigt, erhöht sich der Anteil des Pflegegeldes. Bei wesentlichen Änderungen der Pflegesituation ist eine Umstellung immer möglich. Auch dann, wenn ausschließlich auf eine der beiden Leistungsarten umgestellt werden muss.
Kombinationsleistung in Sonderfällen
Die Kombinationsleistung kombiniert Pflegegeld und Pflegesachleistungen und wird als rein ambulante Geldleistung betrachtet. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass zum Beispiel die volle Leistung für die stationäre Pflege im Pflegeheim nicht mit dem Pflegegeld kombiniert werden kann.
Eine Ausnahme hiervon bildet ein längerer Aufenthalt im Krankenhaus. Werden über einen Monat keine Pflegesachleistungen beansprucht, kann das volle Pflegegeld bis zu einer Dauer von 28 Tagen vollstationärem Krankenhausaufenthalt ausgezahlt werden. Bei längeren Aufenthalten wird das Pflegegeld nicht mehr weiter gezahlt.
Auch Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind eine Art Kombinationsleistung. Bei der Verhinderungspflege kann eine Stellvertretung für pflegende Angehörige oder private Pflegepersonen beauftragt werden. Häufig übernimmt die Vertretung ein ambulanter Pflegedienst. Die Kurzzeitpflege findet hingegen vollstationär in einer dafür vorgesehenen Einrichtung statt. Diese Leistung wird auf 56 Tage im Jahr begrenzt.
Der monatliche Entlastungsbetrag, der unabhängig vom Pflegegrad allen Pflegebedürftigen zusteht, bleibt von der Kombinationsleistung unberührt. Der Entlastungsbetrag kann also zusätzlich zur Kombinationsleistung genutzt werden.
Fazit
Für jeden Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in der häuslichen Pflege kann sich eine Prüfung, ob die Leistungen des Pflegedienstes dem Höchstbetrag der Pflegesachleistungen entsprechen, lohnen. Wird das Budget der Sachleistungen nicht aufgebraucht, sollte ein Antrag auf Kombinationsleistung erfolgen. Dieser hat zur Folge, dass noch anteilig Pflegegeld ausgezahlt wird.
Die Kombinationsleistung ist geeignet, die häusliche Pflege auf die aktuelle Pflegesituation abzustimmen. Gerne beraten wir Sie, wie Sie von Kombinationsleistung und anderen Leistungen der Pflegeversicherung profitieren können. Treten Sie einfach mit uns in Kontakt!
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