Änderungen & Neuerungen in der Pflege 2024

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3. Januar 2024

Liebe Leserinnen und Leser!

Pünktlich zum 01. Januar treten immer viele Änderungen und Neuerungen in Kraft, die auch den Pflegebereich betreffen. So war es schon im Jahr 2023 mit der Pflegereform und dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG).

Zum 01.01.2024 ist es so, dass bei einigen Leistungen der Pflegeversicherung Beträge erhöht wurden. Andere Leistungen wiederum können jetzt schneller und unbürokratischer beantragt werden. Und auch jetzt schon wurde bekannt gegeben, dass wir zum 01.01.2025 mit weiteren Änderungen rechnen dürfen.

 

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Die Pflegereform 2024 betrifft Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
  • Ab 01.01.2024 gibt es 5 % mehr Pflegegeld
  • Ab 01.01.2024 gibt es 5 % mehr Pflegesachleistungen
  • Ab 01.01.2024 gibt es höhere Zuschläge zu Pflegeheim-Kosten
  • Pflegebedürftige erhalten Auskünfte von der Pflegekasse
  • Das für 2025 geplante Entlastungsbudget gilt für Schwerst-Pflegebedürftige unter 25 Jahre schon jetzt
  • Pflegeunterstützungsgeld kann jetzt einfacher und ein Mal im Jahr in Anspruch genommen werden
  • Pflegende Angehörige können ihre Pflegebedürftigen jetzt einfacher mit in die Reha nehmen

 

5 % mehr Pflegegeld in 2024

Pflegegeld wird Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gewährt, wenn sie häuslich durch pflegende Angehörige oder private Pflegepersonen versorgt werden. Mit dieser Leistung soll Pflegebedürftigen ermöglicht werden, ihre Pflege selbst zu organisieren. Deshalb wird das Pflegegeld auch oft an pflegende Angehörige weitergegeben, um ihre Leistungen anzuerkennen.

Zum 01.01.2024 ist das Pflegegeld um 5 % erhöht worden. Pflegebedürftige, die bereits Pflegegeld erhalten, bekommen die Erhöhung automatisch ausgezahlt. Auch zum 01.01.2025 ist eine weitere Pflegegeld-Erhöhung von 4,5 % geplant.

So stellt sich die Erhöhung beim Pflegegeld 2024 dar:

Pflegegrad

Pflegegeld 2023

Pflegegeld 2024

Erhöhung in €

1

kein Anspruch

kein Anspruch

0,00 €

2

316,00 €

332,00 €

16,00 €

3

545,00 €

573,00 €

28,00 €

4

728,00 €

765,00 €

37,00 €

5

901,00 €

947,00 €

46,00 €

 

5% mehr Pflegesachleistungen im Jahr 2024

Die ebenfalls mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gewährten Pflegesachleistungen dienen dazu, beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst für die häusliche Versorgung und Pflege zu finanzieren.

Durch die Pflegereform 2024 wurden auch die Pflegesachleistungen erhöht. Wie auch beim Pflegegeld gibt es ab 01.01.2024 immerhin % 5 mehr und eine weitere Erhöhung von 4,5 % ist für 2025 geplant.

So stellt sich die Erhöhung bei den Pflegesachleistungen 2024 dar:

Pflegegrad

Pflegesachleistungen 2023

Pflegesachleistungen 2024

Erhöhung in €

1

kein Anspruch

kein Anspruch

0,00 €

2

724,00 €

761,00 €

37,00 €

3

1363,00 €

1432,00 €

69,00 €

4

1693,00 €

1778,00 €

85,00 €

5

2095,00 €

2200,00 €

105,00 €

Höhere Zuschläge zu Pflegeheim-Kosten

Schon seit 2022 übernehmen die Pflegekassen Zuschüsse zum Eigenanteil, den Bewohner von Alten- und Pflegeheimen für die vollstationäre Pflege bezahlen müssen. Dadurch werden Eigenanteile begrenzt. Gestaffelt sind diese Leistungszuschläge nach der Verweil- oder Aufenthaltsdauer im Heim. Gewährt werden sie jedoch nur auf Pflegekosten und Ausbildungskosten, was dennoch die Heimkosten reduziert.

Ab 01.01.2024 erhöhen sich die Zuschläge für die vollstationäre Pflege wie folgt:

Dauer des Heimaufenthaltes

Zuschlag 2023

Zuschlag 2024

Erhöhung in %

0 bis 12 Monate

5 %

15 %

10 %

13 bis 24 Monate

25 %

30 %

5 %

25 bis 36 Monate

45 %

50 %

5 %

über 26 Monate

70 %

75 %

5 %

Pflegebedürftige haben Auskunftsansprüche gegenüber der Pflegekasse

Seit dem 01.01.2024 haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, sich mit einem Auskunftsersuchen an die Pflegekasse zu wenden. Die Pflegekasse muss eine bis zu 18 Monate zurückliegende Auskunft über alle in Anspruch genommenen Leistungen und der dafür abgerechneten Kosten erteilen. Auf Wunsch kann die Pflegekasse auch halbjährlichen Bericht darüber übermitteln. Die Informationen müssen so aufbereitet werden, dass sie auch für Laien nachvollziehbar sind.

Pflegebedürftige können sich bei Rückfragen auch die Abrechnungsunterlagen zeigen lassen. Mit dieser Änderung soll die Möglichkeit für alle Versicherte bestehen, sich einen besseren Überblick über Leistungen und Kosten zu verschaffen.

 

Entlastungsbudget 2025 gilt für junge Schwerstpflegebedürftige schon jetzt

Das Entlastungsbudget tritt offiziell erst am 01.01.2025 in Kraft. Hiernach soll die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen aus der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege vereinheitlicht und damit erleichtert werden. Bislang werden beide Leistungen aus separaten „Töpfen“ finanziert, auch wenn Ansprüche teilweise übertragen werden können. Geplant ist ein gemeinsames Entlastungsbudget von bis zu 3539,00 € ab 2025.

Schon seit dem 01.01.2024 können jedoch Schwerstpflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren das Entlastungsbudget von bis zu 3386,00 € nutzen.

Auch die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden vereinfacht: Die Voraussetzung für die Verhinderungspflege, wonach vor dieser mindestens eine häusliche Pflege von mindestens sechs Monaten vorangegangen sein muss, wird aufgehoben. Auch wird die Höchstdauer der Verhinderungspflege von sechs Wochen auf die Voraussetzungen der Kurzzeitpflege auf acht Wochen erhöht. Die betrifft dann aber auch das Pflegegeld, dass dann nicht mehr nur bis zu sechs Wochen, sondern bis zu acht Wochen nur anteilig ausgezahlt wird.

 

 

Interessant für pflegende Angehörige – Pflegeunterstützungsgeld 2024

Wer arbeiten geht und sich plötzlich um einen Pflegefall in der Familie kümmern muss, kann sich für die Organisation der Pflege bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Während dieser Zeit ist es möglich, Pflegeunterstützungsgeld zu beziehen, damit in pflegebedingten Notsituationen niemand ohne Einkommen bleiben muss. Was es genau damit auf sich hat, hatten wir in unserem Beitrag zum Pflegeunterstützungsgeld detailliert erklärt.

Bis 2023 durfte Pflegeunterstützungsgeld nur ein Mal pro Pflegebedürftigem beantragt werden. Seit 01.01.2024 gilt der Anspruch ein Mal pro Jahr. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Pflegebedürftigkeit innerhalb der Familie zu jeder Zeit mit ungeahnten Herausforderungen verbunden sein kann.

 

Pflegebedürftige dürfen mit zur Reha

Diese Änderung in der Pflege tritt mit Wirkung zum 01.08.2024 in Kraft: Müssen Pflegepersonen selbst in eine Reha oder zu einer Vorsorge-Maßnahme, soll es möglich sein, Pflegebedürftige mit aufnehmen zu lassen.

Dabei kann die pflegerische Versorgung entweder direkt vor Ort in der Reha-Einrichtung oder aber durch einen externen ambulanten Dienst übernommen werden. Geht beides nicht, können Pflegebedürftige auch stationär in einer Einrichtung untergebracht werden, die sich in der Nähe der Reha-Einrichtung befindet.

Die Kosten für diese Mitaufnahme und Versorgung übernimmt für die Zeit der Maßnahme die Pflegekasse. Bezahlt werden die pflegebedingten Aufwendungen, Betreuungskosten, medizinische Behandlungspflege, Unterkunftskosten, Verpflegungskosten, Investitionskosten sowie Fahrkosten und Gebühren für Gepäcktransporte.

Naturgemäß ruht während der Aufenthalt in der Reha dann aber auch der Anspruch auf Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen in der häuslichen Pflege.

Letztendlich ist die Pflegereform 2024 mit einigen Vorteilen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige verbunden. Auch für 2025 wurden weitere Leistungserhöhungen angekündigt.

Wie Sie diese Leistungen und Erhöhungen beispielsweise für die 24 Stunden Betreuung nutzen können, erklären wir Ihnen gern. Treten Sie dafür einfach mit uns in Kontakt und lassen sich unverbindlich beraten!

Bis zum nächsten Mal und bleiben Sie gesund!

Ihr Team von

CareWork & SHD

Mehr Information über die 24 Stunden Betreuung

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