Liebe Leserinnen und Leser!
Werden Menschen pflegebedürftig, springen zunächst häufig Familienangehörige für die Pflege ein. Eine Pflegebedürftigkeit kann plötzlich eintreten und die Zeit, bis professionelle Hilfe organisiert werden kann, muss überbrückt werden. Für die finanzielle Unterstützung von Angehörigen in der Pflegezeit gibt es das Pflegeunterstützungsgeld.
Für wen kommt das Pflegeunterstützungsgeld in Betracht?
Wenn Familienmitglieder akut erkranken und pflegebedürftig werden, kümmern sich häufig Angehörige um Pflege und Versorgung. Dies, zumal in akuten Fällen nicht sofort auf professionelle Hilfe durch ambulante Pflegedienste zurückgegriffen werden kann. Sind pflegende Angehörige Arbeitnehmer, können sie sich für die Versorgung naher Familienangehöriger bis zu zehn Tage freistellen lassen und während dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld beziehen.
Durch das Pflegeunterstützungsgeld soll nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf optimiert werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ist also eine Lohnersatzleistung und steht Arbeitnehmern zu, die sich kurzfristig um die Pflege von Familienangehörigen kümmern müssen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse übernommen.
Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld
Geregelt wird das Pflegeunterstützungsgeld in § 44 a SGB XI. Hieraus ergeben sich neben dem Grundsatz des Arbeitsverhältnisses auch die Voraussetzungen für den Bezug der Lohnersatzleistung:
- Die antragstellende Person muss in einem engen familiären Verhältnis zur pflegebedürftigen Person stehen (Eltern, Großeltern, Ehegatten, Kinder etc.).
- Die Pflegebedürftigkeit tritt unerwartet und akut auf.
- Die zu pflegende Person wurde bereits bzw. wird in naher Zukunft als pflegebedürftig anerkannt (Pflegegrad) .
- Bei der Pflegeperson besteht ein Angestelltenverhältnis und es besteht eine kurzzeitige Arbeitsfreistellung.
- Die pflegebedürftige Person ist bei einer deutschen Krankenversicherung versichert.
Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld sollte möglichst schnell bei der Pflegekasse eingereicht werden. Zuständig ist immer die Pflegekasse bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Ärztliche Bescheinigungen, woraus sich die Pflegebedürftigkeit ergibt, müssen dem Antrag beigefügt werden.
Wie viel Pflegeunterstützungsgeld gibt es?
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich danach, was die Pflegeperson verdient. Während des Bezugszeitraumes werden 90 % des Nettolohns gezahlt.
Allerdings darf das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalendertag nicht höher als 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschreiten. Diese beträgt aktuell 59.850 € pro Jahr, entsprechend 4.987 € im Monat und 166,25 € am Tag. Maximal 70 % der Tages-Beitragsbemessungsgrenze wären demnach 116,38 € am Tag als Maximalsatz für das Pflegeunterstützungsgeld.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird höchstens für zehn Tage pro Jahr bezahlt, was einem Jahres-Höchstsatz von 1.163,80 € entspricht.
Bis zum nächsten Mal und bleiben Sie gesund!
Ihr Team von
CareWork & SHD