Thema Betreuung: Wer übernimmt meine Betreuung?

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14. Dezember 2019

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Liebe Leserinnen und Leser!

Viele Menschen gehen davon aus, dass im Falle einer Erkrankung oder Behinderung automatisch der Ehepartner, die Eltern, Geschwister oder Kinder eine Betreuung übernehmen können. Dies ist aber so nicht ganz richtig! Ein gesetzlicher Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Und wenn Sie vermeiden möchten, dass jemand völlig Fremdes irgendwann einmal Ihre Betreuung übernimmt, sollten Sie eine Betreuungsverfügung erstellen. Mit dieser Verfügung können Sie schon heute bestimmen, wer im Betreuungsfall Ihre Betreuung übernehmen soll.

Die Betreuungsverfügung ähnelt der Vorsorgevollmacht. Der größte Unterschied liegt darin, dass die Betreuung gerichtlich kontrolliert wird.

Betreuungsverfügung erteilt Entscheidungsbefugnis

Unfälle können zu jeder Zeit geschehen, was Menschen von heute auf morgen betreuungsbedürftig werden lassen kann. Auch Schlaganfälle oder Demenzerkrankungen gehören zu den häufigen Ursachen einer gesetzlichen Betreuung. Immer dann, wenn jemand aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr selbst in der Lage ist, Entscheidungen für sich zu treffen, ist eine Betreuungsbedürftigkeit gegeben. Notwendig ist es jetzt, dass es jemanden gibt, der eine entsprechende Entscheidungsbefugnis innehat und sich um wichtige Angelegenheiten kümmern kann.

Durch eine Betreuungsverfügung können Sie dem Gericht einen Vorschlag unterbreiten, wer zu Ihrem gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll. Ist eine Betreuungsverfügung vorhanden, in der eine Vertrauensperson als Betreuer vorgeschlagen und in der Vorstellungen oder Wünsche geäußert wurden, muss das Betreuungsgericht diese Verfügung beachten und, wenn kein rechtlicher Hinderungsgrund besteht, auch befolgen.

Erstellung einer Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung wird schriftlich dokumentiert, durch wen die Betreuung erfolgen und wie diese aussehen soll. Es ist sowohl möglich, einen Betreuer zu benennen, als auch, bestimmte Personen von der Betreuung auszuschließen. Es können auch medizinische Maßnahmen wie etwa die Ernährung über eine Magensonde benannt werden, die auf keinen Fall gewünscht werden. Wenn weiterhin Geschenke an Partner und Verwandte beachtet werden sollen, so sollte dies auch in der Betreuungsverfügung erwähnt werden.

Ansonsten ist eine Betreuungsverfügung nur an die schriftliche Form gebunden. Sie können diese also auch handschriftlich verfassen. Wichtig ist, dass Sie Namen, Ort, Datum und Unterschrift vermerken. Nachträgliche Ergänzungen und Streichungen sollten ebenfalls mit Name, Ort, Datum und Unterschrift gekennzeichnet werden.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch verfasst werden, wenn die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. Verwandte, denen der darin gefasste Wille nicht zusagt, können die Verfügung jedoch dann aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit gemäß §104 BGB anfechten. Bei Anfechtung prüft das Betreuungsgericht den Sachverhalt und wird bei berechtigten Zweifeln einen neutralen Betreuer bestellen und die Betreuung regeln. Es ist also empfehlenswert, die Betreuungsverfügung so früh wie möglich im voll geschäftsfähigen Zustand zu
verfassen.

Aufbewahrt werden sollte die errichtete Betreuungsverfügung gemeinsam mit anderen wichtigen Dokumenten und Unterlagen an einem sicheren Platz. Sie kann auch dem gewünschten Betreuer
übergeben oder bei der Bank sowie einem Anwalt hinterlegt werden. Gegen Gebühr können
Betreuungsverfügungen auch beim zentralen Vorsorgeregister registriert werden, das von der
Bundesnotarkammer unterhalten wird. Hierbei bleibt das Original der Betreuungsverfügung beim
Ersteller. Das Vorsorgeregister kann jedoch aufnehmen, wo sich die Originalverfügung befindet. Im Bedarfsfall fragt das Betreuungsgericht das zentrale Vorsorgeregister ab, ob eine Betreuungsverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung existiert.

Wann eine Betreuung überhaupt erforderlich ist

Betreuer werden nach dem Gesetz nur dann bestellt, wenn die betroffene Person hilfsbedürftig ist. Hierzu gehören auszugsweise folgende Erkrankungen und Behinderungen:

  • Psychische Krankheiten wie seelische Erkrankungen und Störungen aufgrund körperlicher Ursachen oder Krankheitsfolgen, Gehirnverletzungen, Suchterkrankungen, Neurosen oder
    Psychopathien
  • Geistige oder seelische Behinderungen wie angeborene Hirnschäden, Intelligenzdefekte, psychische Folgeerkrankungen oder geistiger Altersabbau
  • Körperliche Behinderungen, wenn sie die Fähigkeit zur Abwicklung eigener Angelegenheiten einschränken oder aufheben. Dies ist z.B. bei anhaltender Bewegungsunfähigkeit der Fall.

Die Betreuung soll eine Hilfe darstellen und nicht als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte empfunden werden. Ist jemand mit der Bestellung eines Betreuers nicht einverstanden, darf dieser nicht bestellt werden, wenn der Betroffene noch zur freien Willensbildung in der Lage ist. Im Betreuungsrecht gilt der Grundsatz der einzelfallabhängigen Erforderlichkeit. Es muss also vom Gericht geprüft werden, ob eine Betreuerbestellung erforderlich ist, welchen Umfang die Aufgaben des Betreuers einnehmen,
wie sich die gerichtliche Betreuerbestellung auf das Leben des Betroffenen auswirkt und wie lange
die Betreuung andauern soll.

Betreuer dürfen vom Betreuungsgericht nur für die Aufgaben bestellt werden, in denen eine Betreuung auch tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die von den Betroffenen noch eigenständig
erledigt werden können, dürfen nicht auf die Betreuer übertragen werden. Was die Betroffenen noch selber erledigen können und für welche Aufgabenbereiche eine Betreuung notwendig ist, wird im gerichtlichen Betreuungsverfahren festgestellt.

Bedeutung einer Betreuung

Das Wichtigste zu Beginn: Betreuung ist nicht gleich Entmündigung! Auch stellt die Betreuerbestellung keine Entrechtung oder automatische Bescheinigung der Geschäftsunfähigkeit dar. Im natürlichen Sinne geschäftsunfähig ist der Mensch, der seine abgegebenen Erklärungen nach Wesen, Bedeutung und Tragweite nicht mehr einsehen und sein eigenes Handeln entsprechend ausrichten kann.

Zu den Aufgaben eines Betreuers zählen demnach

  • Angelegenheiten, die das Vermögen betreffen
  • Die Bestimmung des Aufenthalts
  • Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Banken, Sozialleistungsträgern
  • Wohnungsangelegenheiten

Der Betreuer ist verpflichtet, seine Aufgaben nicht im eigenen Interesse wahrzunehmen. Er hat die
Angelegenheiten so zu regeln, dass sie dem Interesse und Wohl der von ihm betreuten Person entsprechen.

Sofern die Regelungen von Vermögensangelegenheiten in die Betreuung fallen, muss der Betreuer zunächst ein Vermögensverzeichnis über alle Konten und Depots erstellen. Er ist verpflichtet, dem Betreuungsgericht jährlich Bericht zu erstatten und Rechnungen sowie Belege beizufügen. Hierfür
sendet das Gericht dem Betreuer einen Abrechnungsvordruck zu, in dem alle Einnahmen und Ausgaben lückenlos aufzuführen sind. Die Betreuung unterliegt demnach der Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Über die Pflicht zur Rechenschaft hinaus muss der Betreuer in bestimmten Angelegenheiten, die das Vermögen betreffen, eine Genehmigung einholen. Wie bei der Vermögensbetreuung sind auch andere Betreuungsbereiche so gestaltet, dass eine betreute Person keinesfalls einfach der Willkür des Betreuers ausgesetzt werden kann.

Letztendlich bietet die Betreuungsverfügung Ihnen die Möglichkeit, auf schnelle und unkomplizierte Weise schon jetzt eine Vertrauensperson zu benennen, die sich im Falle des Betreuungsbedarfs in
Ihrem Sinne um wichtige Angelegenheiten kümmert. Im Idealfall dient die Betreuungsverfügung der
Ergänzung von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament, um gänzlich für alle Fälle seinen persönlichen Willen kundzutun.

Bis zum nächsten Mal und bleiben Sie wohlauf!

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