Liebe Leserinnen und Leser!
Ob durch fortgeschrittenes Alter, eine Krankheit oder einen Unfall – es gibt viele Situationen, die dazu führen können, dass Menschen keine eigenen Entscheidungen mehr für sich treffen können. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Vertrauensperson durch eine Vorsorgevollmacht als Stellvertreter zu bestimmen.
Insbesondere in Pflegesituationen ist es wichtig, dass jemand über eine Vorsorgevollmacht verfügt und Entscheidungen treffen kann. Wenn beispielsweise Familienangehörige unter Demenz leiden oder im Koma liegen, dürfen andere nicht automatisch Entscheidungen treffen. Zwar können Ehepartner nach dem neuen Ehegattennotvertretungsrecht in bestimmten Situationen entscheiden, aber diese Befugnis ist auf gesundheitliche Belange begrenzt. Eine Vorsorgevollmacht beinhaltet hingegen viele Befugnisse wie das Kündigen von Versicherungen, Behördengänge oder die Auflösung des Haushaltes. Gleichzeitig können Ärzte im Rahmen einer Vorsorgevollmacht von ihrer Schweigepflicht entbunden werden, was Abläufe erleichtern kann.
Müssen Entscheidungen ohne Vorsorgevollmacht getroffen werden, muss das zuständige Gericht einen gesetzlichen Betreuer ernennen. Dies muss nicht zwingend ein Angehöriger sein. Das Betreuungsverfahren kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Dies ist bei der Abwicklung wichtiger Behördengänge oder Finanzgeschäfte besonders schwierig.
Auf welche Bereiche kann sich eine Vorsorgevollmacht erstrecken?
Mit der Vorsorgevollmacht lassen sich Regelungen in Bezug auf
- Haus/Wohnung – Kündigung von Mietverträgen, Auflösung des Haushaltes, Bestimmung des Aufenthaltes
- Gesundheit – Einsicht in medizinische Dokumente, freiheitsentziehende Maßnahmen, Unterbringung in einer stationären Pflegeinrichtung
- Behörden – Vertretung gegenüber Ämtern, Gerichten, Versicherung und Entgegennahme bzw. Öffnung und Bearbeitung von Post und Dokumenten
- Vermögen – Verwaltung von Werten inklusive dafür erforderlicher Rechtsgeschäfte und Vertretung vor Kreditinstituten – Tipp: Viele Banken bestehen trotz Vorsorgevollmacht auf eine Kontovollmacht, was unbedingt geprüft werden sollte.
Vorsorgevollmacht errichten
Jeder geschäftsfähige und volljährige Mensch kann eine Vorsorgevollmacht erstellen. Können wegen einer Demenz oder ähnlichen Erkrankungen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, sollte der behandelnde Arzt zu Rate gezogen werden. Ärzte können das Vorhandensein der Geschäftsfähigkeit bestätigen. Eine Vorsorgevollmacht ist übrigens auch geeignet, Entscheidungen zu treffen, wenn Vollmachtgeber selbst längere Zeit auf Reisen sind.
Das Bundesministerium der Justiz bietet ein rechtlich stets aktuell gehaltenes Formular einer Vorsorgevollmacht zum Download an. In diesem Formular kann eingetragen werden, wer der Bevollmächtigte sein soll und in welchen Bereichen Entscheidungen durch die Vollmacht getroffen werden dürfen wie etwa vor Gericht, bei Behörden, in Vermögensangelegenheiten oder bei gesundheitlichen Fragen.
Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht von beiden Parteien – also Vollmachtgeber und Bevollmächtigter – unterschrieben wird. Es empfiehlt sich, dem Bevollmächtigten eine Kopie der Vollmacht auszuhändigen und das Original bei anderen wichtigen Unterlagen wie Pässen, Versicherungskarten oder Geburtsurkunden aufzubewahren. Oft benötigen Bevollmächtigte die Originalvollmacht und sollten deshalb über den Aufbewahrungsort informiert werden. Es kann auch sinnvoll sein, eine Kopie der Vollmacht dem Hausarzt zu überreichen, damit auch dieser informiert ist.
Eine Vorsorgevollmacht muss nicht vom Notar beglaubigt oder beurkundet werden. Ein Notar sollte jedoch bei Vermögenswerten wie Unternehmen oder Immobilien hinzugezogen werden, um die Vollmacht erstellen und beglaubigen zu lassen.
Eintragung ins Zentrale Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer unterhält das Zentrale Vorsorgeregister, in das die jeweilige Bevollmächtigung eingetragen werden kann. Anträge können auch online gestellt werden. Im Falle, dass Vollmachtgebern etwas zustößt, können Behörden sich Informationen über das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht einholen. Bei einer Eintragung wissen die Behörden, an wen sie sich wenden müssen.
Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Im Idealfall sorgen Menschen sowohl durch eine Vorsorgevollmacht als auch durch eine Patientenverfügung für alle potenziellen Fälle vor.
Die Vorsorgevollmacht regelt, dass die Vertretung nicht nur in gesundheitlichen Bereichen, sondern auch in finanziellen oder vertraglichen Bereichen erfolgen darf. In der Patientenverfügung geht es jedoch eher um den Willen als Patient. In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, welche Behandlungen erfolgen oder unterbleiben sollen, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann.
In medizinischen Notfällen reicht eine Vorsorgevollmacht oft nicht aus. Diese Situationen sind besonders schwierig für Bevollmächtigte und Angehörige. Im Idealfall können sie sich an einer Patientenverfügung orientieren, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Deshalb kann nur empfohlen werden, sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Patientenverfügung zu errichten.
Bis zum nächsten Mal und bleiben Sie gesund!
Ihr Team von
CareWork & SHD