Facebook
Twitter
WhatsApp
Email
Drucken
Liebe Leserinnen und Leser!
Durch die Pflegereform 2021 fanden viele Änderungen im Bereich der Pflege bereits im Jahr 2022 statt. Unter anderem wurden die Pflegesachleistungen um 5 % und die Leistungen der Kurzzeitpflege um 10 % aufgestockt. Da durch die Gesetzreform viele Pflegebereiche erst reformiert wurden, fallen die Änderungen für das Jahr 2023 etwas kleiner aus. Dennoch gibt es ein paar Regelungen und Neuerungen für 2023, über die es zu informieren lohnt:
Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen
In Deutschland bezahlen Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient als die Beitragsbemessungsgrenze, der muss trotzdem keine höheren Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Mit Wirkung vom 01.01.2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung von einem Betrag in Höhe von 58.050,00 € auf 59.850,00 €. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 4.987,50 €.
Anstieg des Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenkassen
Durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde der Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenkassen festgelegt. Dieser steigt mit Wirkung zum 01.01.2023 von 0,3 % auf 1,6 %. Hierdurch soll das wachsende Defizit bei den gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeglichen werden. Die tatsächliche Höhe des Zusatzbeitrages legt jedoch jede Krankenkasse individuell fest.
Kostenvoranschlag vom Augenoptiker
Mit Wirkung zum 01.02.2023 müssen im Bereich der Augenoptik elektronische Kostenvoranschläge verwendet werden. Die bislang per Fax übermittelten Kostenvoranschläge entsprechen nicht mehr den gültigen Datenschutzbestimmungen. Darüber hinaus sollen durch elektronische Kostenvoranschläge weitere Prozesse vereinfacht werden.
Mehr Lohn in Pflegeberufen
Im Mai 2023 soll der Mindestlohn für Pflegekräfte erhöht werden. Bei Pflegehilfskräften soll der Mindestlohn von 13,70 € pro Stunde auf 13,90 € pro Stunde steigen. Für Dezember 2023 ist eine erneute Erhöhung auf 14,15 € pro Stunde geplant. Werden diese Änderungen durchgeführt, entspricht dies bei Pflegehilfskräften mit einer 40-Stunden-Woche einem monatlichen Grundentgelt von etwa 2.461,00 €.
eAU elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab dem 01.01.2023 müssen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten von ihren Mitarbeitern elektronisch über die Krankenkassen abrufen. Die auf Papier gedruckten „gelben Krankenscheine“ werden durch die elektronische eAU abgelöst. Diese Neuerung erfolgt zur Vereinfachung bei Krankenkassen und Arbeitgebern.
E-Rezept
Im Frühjahr 2023 soll die Einführung des E-Rezeptes – also des elektronischen Rezeptes – bundesweit abgeschlossen sein. Das E-Rezept ersetzt das klassische Rezept vom Arzt. Auf ihm werden Arzneimittel verordnet und später auch Hilfsmittel oder Heiltherapien. E-Rezepte können per App und auf anderem Wege zur jeweiligen Apotheke oder Online-Apotheke weitergeleitet werden. Insbesondere im Zeitalter von Video-Sprechstunden erleichtern E-Rezepte die Verwaltung. Das Einlösen von Papier-Rezepten ist jedoch weiterhin möglich.
Wahrscheinlich keine Erhöhung beim Pflegegeld
Viele Pflegebedürftige fragen sich zu Jahresbeginn, ob sie mit mehr Pflegegeld rechnen können. Leider gibt es bislang noch keine konkreten Pläne für eine Erhöhung des Pflegegeldes in 2023. Sollten in diesem Jahr noch Verhandlungen über das Pflegegeld stattfinden, profitieren Pflegebedürftige frühestens ab 2024 von diesen Änderungen.
Neues Hilfsmittelverzeichnis
Das Hilfsmittelverzeichnis dient als Übersicht über von der Krankenkasse übernahmefähige Hilfsmittel und von der Pflegekasse übernahmefähige Pflegehilfsmittel. Hierin verzeichnet sind nach Kategorien geordnete Produkte, die den Pflegealltag erleichtern sollen. Im Bereich der Pflege sind insbesondere die Kategorien 50 bis 54 von Interesse, da sich in diesen Produktgruppen die besonders häufig benötigten Pflegehilfsmittel in Bezug auf Körperpflege, Hygiene, Mobilität und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel befinden.
Der GKV-Spitzenverband hat zwischen März 2021 bis Februar 2022 umfangreiche Änderungen und Aktualisierungen am Hilfsmittelverzeichnis durchgeführt, dass jetzt mehr als 37.000 Produkte umfasst. Einige Neuerungen betreffen auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie FFP2 Masken als Schutz vor Infektionen wie Covid-19 oder Einmallätzchen. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt noch immer das Monatsbudget von 40,00 €.
Der Medizinische Dienst kommt wieder nach Hause
Während der Corona-Pandemie sind die Gutachter des MD Medizinischen Dienst nur selten für eine persönliche Begutachtung nach Hause gekommen, wenn es um die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad ging. Entschieden wurde nach Aktenlage. Auch bei Höherstufungsanträgen wurde auf schriftliche Korrespondenz oder Telefonate ausgewichen.
Im Jahr können Begutachtungen wieder im häuslichen Umfeld von Antragstellern stattfinden. Dennoch sollte auf die Einhaltung von Hygieneregeln geachtet werden.
Corona-Sonderregelungen bleiben noch
Seit Beginn der Coronavirus-Pandemie stehen viele Menschen vor besonderen Herausforderungen. Da das Infektionsgeschehen noch immer nicht abgeklungen ist, bleiben einige Corona-Sonderregelungen zunächst weiter bestehen. Dies betrifft insbesondere die Verlängerung des Pflegeunterstützungsgeldes, wovon Anspruchsberechtigte bis zu 20 Tage profitieren können. Diese Regelung soll bis zum 30.04.2023 gelten.
Außerdem können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 weiterhin bis zum 30.04.2023 den Entlastungsbetrag auch für nicht-anerkannte Angebote wie haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Das waren die uns bislang bekannten Änderungen für das Jahr 2023. Sollten sich weitere Neuerungen ergeben, werden wir Sie gerne entsprechend informieren.
Bis zum nächsten Mal und bleiben Sie gesund!
Ihr Team von
CareWork & SHD