Familien waren früher größer und das Zusammenleben enger. Heute werden weniger Kinder geboren. Dafür werden die Menschen aufgrund der guten medizinischen Versorgung und Ernährungsmöglichkeiten immer älter, wodurch aber auch die Wahrscheinlichkeit einer Pflegebedürftigkeit von Mutter und Vater wächst. Nicht jeder Mensch hat also Kinder, dafür aber Eltern. Tritt im Familienkreis eine Pflegesituation auf, müssen sich Angehörige drängenden Fragen stellen. Wer kümmert sich um die Pflege? Ist eine Versorgung zu Hause überhaupt möglich? Muss Mutter oder Vater ins Pflegeheim? Wie kann die Pflege finanziert werden? Wer ist überhaupt verpflichtet, die Pflege zu übernehmen?
Dieser Beitrag soll Antworten auf brennende Fragen sowie Tipps & Tricks zur Entscheidungsfindung liefern.
Das Wichtigste im Überblick
- Es gibt kein Gesetz, das Kindern und andere nahe Familienangehörige verpflichtet, ein Familienmitglied zu pflegen.
- Niemand muss sich gegen seinen Willen von Angehörigen pflegen lassen.
- Pflegebedürftige können nur unter ganz bestimmten Umständen rechtlich verpflichtet werden, in ein Heim zu ziehen.
- Gegen die Aufforderung, in ein Pflegeheim zu ziehen, können Betroffene Beschwerde beim Vormundschaftsgericht einlegen.
- Konzepte wie die 24 Stunden Betreuung sorgen dafür, dass Pflegebedürftige nicht ins Heim müssen und Angehörige weitestgehend von Pflegeaufgaben freigestellt werden können.
Ist man gesetzlich verpflichtet, die eigenen Eltern zu pflegen?
Niemand wird per Gesetz verpflichtet, die Pflege eines Familienangehörigen oder eines anderen Menschen zu übernehmen. Alle Menschen werden durch das Grundgesetz vor dieser Pflicht geschützt, da jeder im gesetzlichen Rahmen befugt wird, seine eigenen Entscheidungen zu treffen. Es gibt also kein Gesetz, das Angehörige zur Pflege verpflichtet. Im Umkehrschluss müssen auch pflegebedürftige Menschen die Pflege durch Familienangehörige nicht dulden. Wer widerrechtlich handelt, kann sich unter Umständen sogar des strafrechtlich relevanten Tatbestandes der Nötigung schuldig machen, was eine Strafanzeige nach sich zieht. Jeder Mensch hat nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht. Außerdem muss nach Art. 1 Grundgesetz die Würde des Menschen geachtet werden. Bei Zuwiderhandlungen, also Verletzung der Persönlichkeitsrechten, kann eine Unterlassungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht werden. Letztendlich darf niemand zur Pflege eines Angehörigen gezwungen werden und niemand muss sich gegen den eigenen Willen von Angehörigen pflegen lassen.
Mit der Verpflichtung, im Pflegefall finanzielle Unterstützung zu leisten, sieht es etwas anders aus. Im Rahmen des Elternunterhaltes können Kinder finanziell zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen werden. Dies ist jedoch von folgenden Voraussetzungen abhängig:
- Die Leistungen aus der Pflegeversicherung reichen nicht für eine notwendige Versorgung aus.
- Pflegebedürftige verfügen über kein eigenes und relevantes Einkommen und Vermögen.
- Unterhaltsverpflichtete Kinder sind finanziell leistungsfähig. Seit dem 01.01.2020 können Kinder nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € für Unterhaltsverpflichtungen in Anspruch genommen werden. Ansonsten geht der Anspruch auf den Sozialhilfeträger über, der die notwendigen Pflegekosten übernehmen muss.
Was sagt das eigene Gewissen?
Die Frage nach der Übernahme der Pflege für Mutter oder Vater ist für viele Töchter und Söhne aber auch eine Gewissens- bzw. Moralfrage. Aus Dankbarkeit für die schöne Kindheit und eine liebevolle Erziehung fühlen Kinder eine Selbstverpflichtung. Dieses Gefühl hat weniger mit sozialen Sitten als mit Wertschätzung zu tun. Sie fragen sich also, ob sie ihren Eltern die Übernahme der Pflege schulden.
Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist die persönliche Auffassung von „Schuld“. Wenn man davon ausgeht, dass kein Mensch auf dieser Welt gefragt worden ist, ob er geboren werden möchte, relativiert sich dieses Schuldgefühl ein wenig. Keiner hat schließlich in seine Zeugung und Geburt eingewilligt oder hatte eine Wahl. Natürlich freut man sich trotzdem, dass man auf der Welt ist. Dennoch hilft dieser Gedankengang, die Investition der Eltern in eine Familie als Fremdbestimmung zu betrachten. Daraus resultiert auch keinerlei Verpflichtung, etwas zurückgeben zu müssen. Würden Eltern die Familiengründung vor dem Hintergrund der späteren Übernahme einer Pflege geplant haben, wäre dieser Ansatz falsch und berechnend. Als Kind der Eltern geboren zu werden, begründet also auch keine Erbschuld. Und aus diesen Gründen haben Kinder gegenüber ihren Elternteilen auch keine Bringschuld.
Können Pflegebedürftige gezwungen werden, in ein Pflegeheim zu gehen?
Aus rechtlicher Sicht ist es nicht zulässig, jemanden gegen seine Einwilligung am Verbleib in der eigenen Wohnung oder eines anderen bestimmten Bereichs zu hindern. Bei Zuwiderhandlungen steht der Straftatbestand der Freiheitsentziehung im Raum. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Besteht das Risiko, dass sich pflegebedürftige Menschen selbst in Gefahr bringen oder durch eine Unterbringung eine drohende gesundheitliche Schädigung verhindert werden soll, kann gem. § 1906 BGB unter Umständen ein Antrag auf Heimeinweisung gestellt werden. Zwangseinweisungen in ein Alten- oder Pflegeheim sind jedoch immer von der Genehmigung des Betreuungsgerichts abhängig. Die Entscheidung über eine Heimeinweisung kann also nicht von Angehörigen oder Ärzten getroffen werden. Auch Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte können eine Heimunterbringung nur in ganz bestimmten und gesetzlich genau geregelten Ausnahmen veranlassen.
Normalerweise darf also niemand zu einem Umzug in ein Heim gezwungen werden. Wer nicht ins Pflegeheim ziehen möchte, kann dies ablehnen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn Betreuer oder Bevollmächtigte mit Aufenthaltsbestimmungsrecht einen Antrag gestellt haben, dem das Betreuungsgericht Folge geleistet hat. Mietverträge und andere organisatorische Maßnahmen erfordern dann ebenfalls eine richterliche Verfügung. Wer sich gegen die Aufforderung, in ein Altenheim zu ziehen, wehren möchte, kann sich mit einer Beschwerde an das Vormundschaftsgericht wenden. Davon ausgenommen sind Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, bei Selbst- bzw. Fremdgefährdung und für volljährige Behinderte sowie von Behinderung bedrohte Betroffene. Für diese Fälle gelten andere gesetzliche Vorschriften.
Möglichkeiten der Pflege zu Hause ohne Überlastung der Angehörigen
Es ist verständlich, dass ältere Menschen ihren Lebensabend in ihrem eigenen Zuhause verbringen möchten. Genauso verständlich sollte es sein, dass die Tochter oder der Sohn die Pflege von Mutter oder Vater nicht übernehmen kann oder möchte. Kinder haben ein eigenes Leben und eigene Verpflichtungen. Sie haben vielleicht eine eigene Familie zu versorgen oder müssen schlicht arbeiten. Um diese Problematik abzufedern, wurden Konzepte wie die 24 Stunden Betreuung geschaffen. Bei der 24 Stunden Betreuung von CareWork & SHD wird nach ausführlicher Analyse der aktuellen Betreuungssituation eine optimal zu den Bedürfnissen und Wünschen passende Betreuungskraft ausgewählt. Die Betreuerin zieht dann mit in den Haushalt ein, den sie betreuen soll. Vor Ort übernimmt sie Aufgaben im Haushalt, in der Grundpflege und im Alltag. Angehörige werden weitestgehend entlastet.
Dadurch, dass die Betreuerin mit im Haushalt lebt, steht nahezu immer ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Außerdem kann dadurch die Sicherheit, beispielsweise bei der Betreuung bei Demenz, erhöht werden. Kinder und Angehörige können die Freizeiten der Betreuungskraft überbrücken und sich ansonsten auf angenehme Besuche oder entspannende Freizeitaktivitäten mit den Eltern beschränken. Die eigentlichen Pflege- und Betreuungsaufgaben übernimmt die Betreuerin in der 24 Stunden Betreuung. Ist eine medizinische Fachpflege notwendig, kann die 24 Stunden Seniorenbetreuung auch mit regelmäßigen Besuchen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert werden.
Sollten sich Angehörige dennoch für eine Pflege der Eltern entscheiden, kann die ebenfalls von der CareWork & SHD angebotene stundenweise Betreuung weiterhelfen. Diese Betreuung auf Stundenbasis ist geeignet, pflegende Angehörige zu entlasten. Auch hier übernehmen erfahrene Alltagsbegleiter Aufgaben von Haushalthilfen oder betreuen Senioren und Pflegebedürftige im Alltag. Bei einem deutlich höheren Betreuungs- und Pflegebedarf kann dann unkompliziert in die 24 Stunden Betreuung gewechselt werden. Voraussetzung hierfür ist ein separates Zimmer zur Unterbringung der Betreuungskraft.
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