Pflegegrad 2
Überblick über Voraussetzungen, Leistungen und Zuschüsse
Pflegegrad 2: Das Wichtigste im Überblick
Durchschnittlich 4,6 Millionen Menschen in Deutschland gelten als pflegebedürftig und nehmen jeden Monat Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch. Um Pflegeleistungen überhaupt in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte in den letzten zehn Jahren zuvor mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.
Eine Pflegebedürftigkeit kann grundsätzlich in allen Lebensabschnitten auftreten. Pflegebedürftig sind nach dem Gesetz Menschen, deren Selbstständigkeit oder Fähigkeiten durch gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen eingeschränkt und deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, mindestens über sechs Monate, bestehen und die in § 15 SGB XI definierte Schwere vorweisen.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, die in der Regel über die Krankenkasse erreicht werden kann. Nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse wird der Medizinische Dienst (gesetzlich Versicherte) oder MEDICPROOF (privat Versicherte) mit einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragt. Das in Auftrag gegebene Gutachten soll die Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit oder in den Fähigkeiten und anschließend auch den entsprechenden Pflegegrad ermitteln. Die fünf Pflegegrade ermöglichen die Erfassung der Beeinträchtigungen in Art und Schwere, was unabhängig von körperlicher, geistiger oder psychischer Ursache erfolgt. Die Pflegegrade sagen aus, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt werden. Die Entscheidung der Pflegekasse über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit erfolgt gleichzeitig mit der Eingruppierung in einen der fünf Pflegegrade. Während der Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit beschreibt, steht Pflegegrad 2 für erhebliche Einschränkungen in der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten.
Aus Pflegestufen wurden Pflegegrade
Durch das Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt wird nicht mehr danach beurteilt, wie viel Pflegezeit für einen Pflegebedürftigen benötigt wird, sondern wie es um seine Eigenverantwortlichkeit und seine Fähigkeiten steht. Bis zur großen Pflegereform, also bis zur Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes, wurden Pflegebedürftige in eine der drei Pflegestufen eingeteilt. Die Eingruppierung in eine Pflegestufe erfolgte jedoch ganz anders als die heutige Einstufung in einen Pflegegrad. Früher zählte insbesondere der Pflegeaufwand, der in Minuten gemessen wurde. Heute zielt man auf die (noch vorhandene oder auszugleichende) Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen ab.
Um allen Pflegebedürftigen, unabhängig von körperlichen, psychischen oder geistigen Einschränkungen, gerecht werden zu können, wurden mit der Einführung der fünf Pflegegrade zum 01.01.2017 die drei alten Pflegestufen umgewandelt. Alle Pflegebedürftigen mit einer bereits bestehenden Pflegestufe wurden in einen Pflegegrad übergeleitet. Die Überleitung erfolgte unter Berücksichtigung von eingeschränkten Alltagskompetenzen, was insbesondere für Menschen mit einer Form der Demenz, geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung vorgesehen wurde. Früher wurden Pflegebedürftige anhand der notwendigen Pflegeminuten in eine Pflegestufe eingeteilt. Hierdurch erfolgte jedoch bei einigen Gruppen wie beispielsweise bei Demenzkranken eine deutliche Benachteiligung, da sie zwar körperlich gesund, aber dennoch auf Hilfe angewiesen waren. Bis zur Einführung der Pflegegrade wurden Menschen mit Demenz bzw. eingeschränkter Alltagskompetenz die Pflegestufe 0 zugesprochen, was mit einer nur geringen monatlichen Unterstützung durch die Pflegeversicherung einher gegangen ist.
Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz wurde bei der Umwandlung von Pflegestufe zu Pflegegrad jeweils ein Grad gegenüber der bereits festgestellten Pflegestufe hinzuaddiert:
Pflegestufe (alt) | Pflegegrad (neu) |
---|---|
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit Härtefall | Pflegegrad 5 |
Bei Vorlage einer eingeschränkten Alltagskompetenz wurde die alte Pflegestufe um zwei Grade erhöht:
Pflegestufe (alt) | Pflegegrad (neu) |
---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 5 |
Zum neuen Pflegegrad 1 gibt es im alten System der Pflegestufen kein Äquivalent. Der Pflegegrad 1 kann nur bei neu anerkannten Pflegebedürftigen festgestellt werden.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz hatte also das Ziel, den Pflegebedürftigkeitsbegriff zu reformieren und auch Menschen mit Demenz oder anderen geistigen bzw. psychischen Erkrankungen den Weg zu umfangreicheren Leistungen aus der Pflegeversicherung zu ebnen. Allen Pflegebedürftigen sollte ein gleichberechtigter Zugang zu den Leistungen gewährt werden. Die Pflegegrade mit dem Fokus auf der Eigenständigkeit und potenziellen Alltagskompetenzen werden in ihren Voraussetzungen als gerechter empfunden. Deshalb wurde gleichzeitig mit der Pflegereform auch ein neues Begutachtungs-Assessment etabliert, das verschiedene Lebensbereiche in Form von sechs Modulen nutzt, um die Eingliederung in einen Pflegegrad zu ermitteln.
NBA – Neues Begutachtungsassessment
Mit der Pflegereform wurde auch das neue Prüfverfahren zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und Eingruppierung in einen Pflegegrad eingeführt. Anhand des neuen Begutachtungsassessments (kurz NBA genannt) wird nach der Antragstellung durch Sachverständige des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) bei gesetzlich Versicherten oder von MEDICPROOF bei privat Versicherten die Autonomie und Alltagskompetenz ermittelt. Die Sachverständigen fokussieren sich dabei auf sechs Lebensbereiche und zwei zusätzliche Bereiche. Diese „Module“ werden bei der Bewertung von Eigenverantwortlichkeit und Alltagskompetenz unterschiedlich gewichtet.
Module des NBA
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Generell gilt der Grundsatz „je höher die Punktanzahl, desto höher der Pflegegrad“ und damit auch umso mehr Leistungen für Pflegebedürftige. Die Module des NBA beinhalten:
- Modul 1 – Mobilität (10 % Gewichtung): Das erste Modul beschäftigt sich mit der allgemeinen körperlichen Beweglichkeit von Antragstellern. Es wird geprüft, ob ein Antragsteller allein aufstehen, vom Bett in das Badezimmer laufen oder sich selbstständig im Wohnzimmer fortbewegen kann. Hierunter fällt auch die Prüfung, ob Treppensteigen, das Einnehmen einer stabilen Sitzposition, Positionswechsel im Bett oder auch Aufstehen und Umsetzen noch eigenständig möglich ist.
- Modul 2 – Kognitive Fähigkeiten & kommunikative Fähigkeiten (15 % Gewichtung): Beim zweiten Modul geht es den Sachverständigen um das Verstehen und das Reden. Geprüft wird, ob sich Antragsteller sowohl zeitlich als auch räumlich orientieren können und ob Sachverhalte verstanden werden. Hierzu gehört auch, ob Personen aus dem Umfeld erkannt oder Risiken eingeschätzt werden können und wie es um die Beteiligung an Gesprächen bestellt ist. In diesem Modul ermitteln die Sachverständigen, ob Antragsteller in der Lage sind, eigene Entscheidungen im Alltag zu treffen, ihre elementaren Bedürfnisse zu äußern und Aufforderungen zu verstehen.
- Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 % Gewichtung): Im dritten Modul schauen Gutachter nach Ängsten, Aggressionen oder auch nächtliche Unruhe, was für Pflegebedürftige und andere Menschen belastend sein kann. Potenziell vorhandene Pflegekräfte und pflegende Angehörige werden gefragt, ob pflegerische Maßnahmen abgelehnt oder sogar abgewehrt werden. Überprüft wird auf aggressives, selbstschädigendes Verhalten sowie depressive Stimmungen.
- Modul 4 – Selbstversorgung (40 % Gewichtung): Im vierten Modul geht es um die Selbstversorgung. Sachverständige überprüfen in diesem Bereich, ob Antragsteller sich noch selbst um ihre Körperpflege und Ernährung kümmern können. Sie fragen, ob eine Harn- oder Stuhlinkontinenz besteht und ob der Toilettengang noch ohne Hilfe möglich ist.
- Modul 5 – Bewältigung von bzw. selbstständiger Umgang mit krankheits- und/oder therapiebedingten Anforderungen sowie Belastungen (20 % Gewichtung): Im fünften Modul möchten die Sachverständigen erfahren, ob Antragsteller in der Lage sind, ihre Medikamente selbst einzuteilen und einzunehmen. Sie fragen, ob potenziell notwendige Blutzuckermessungen eigenständig durchgeführt werden können und wer Termine beim Arzt oder Therapeuten vereinbart. Sachverständige möchten auch wissen, wie Termine und Behandlungen organisiert werden und wie der Umgang mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder dem Rollator gelingt.
- Modul 6 – Alltagsgestaltung und soziale Kontakte (15 % Gewichtung): Im sechsten Modul betrachten die Sachverständigen die Gestaltung des Tagesablaufs von Antragstellern und prüfen, inwieweit eine Anpassungsfähigkeit besteht. Sie stellen Fragen nach der Pflege von Kontakten und der Planung von Freizeitaktivitäten sowie Alltagsbeschäftigungen.
Für jedes einzelne dieser sechs Module vergeben Sachverständige unterschiedlich hohe Punkte. Aus der daraus resultierenden Gesamtpunktzahl unter Einbeziehung der Gewichtung erfolgt dann die Zuweisung eines Pflegegrades.
Genau genommen gehören noch zwei weitere Module zum NBA, die allerdings nicht in die Einstufung in einen Pflegegrad einbezogen werden, sondern eher der Pflegeberatung und Pflegeplanung dienen. Das Modul 7 beschäftigt sich mit außerhäuslichen Aktivitäten und das Modul 8 mit der Haushaltsführung. Beide Module sollen Pflegeberatungen ermöglichen, individuelle Angebote und Sozialleistungen für eine optimale Pflege auszuwählen.
Einordnung in den Pflegegrad 2
In den Pflegegrad 2 werden Pflegebedürftige eingruppiert, die laut Gutachten „in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt“ sind. Für diese Voraussetzungen müssen Sachverständige im Rahmen des NBA zwischen 27 und 47 Punkte ermitteln. Je nach festgestellten Punkten wird unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtung eine Einteilung in einen Pflegegrad vorgenommen. Hierbei gilt:
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Pflegegrad 1 – 12,5 bis 26 Punkte
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Pflegegrad 2 – 27 bis 47 Punkte
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Pflegegrad 3 – 47,5 bis 69 Punkte
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Pflegegrad 4 – 70 bis 89 Punkte
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Pflegegrad 5 – 90 bis 100 Punkte
Nach der Begutachtung und Berechnung wird das Gutachten nebst einer Empfehlung an die Pflegeversicherung übermittelt, der letztendlich die Entscheidung über Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad obliegt. In der Regel folgen die Pflegekassen den Empfehlungen der Sachverständigen. Gegen die Entscheidung der Pflegeversicherung kann Widerspruch eingelegt werden, sofern Antragsteller damit nicht einverstanden sind.
Leistungen bei Pflegegrad 2
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Verwandte einen Anspruch auf Pflegegeld. Ihnen stehen bei professioneller Pflege durch ambulante Pflegedienste des Weiteren Pflegesachleistungen zu. Ebenfalls werden bei Pflegegrad 2 Zuschüsse zur Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und vollstationären Pflege gezahlt.
In Beträgen stellen sich die Leistungen bei Pflegegrad 2 wie folgt dar:
Pflegegrad | Punkte MDK | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Stationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
1 | 12,5 bis < 27 | 0,00 € | Entlastungsbetrag 125,00 € | 0,00 € |
2 | 27 bis < 47,5 | 332,00 € | 761,00 € | 770,00 € |
3 | 47,5 bis < 70 | 573,00 € | 1.432,00 € | 1.262,00 € |
4 | 70 bis < 90 | 765,00 € | 1.778,00 € | 1.775,00 € |
5 | 90 bis 100 | 947,00 € | 2.200,00 € | 2.005,00 € |
Konkrete Leistungen im Detail
Pflegegeld – bis zu 332,00 € pro Monat
Das monatliche Pflegegeld von bis zu 332,00 € erhalten Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
Pflegesachleistungen – bis zu 761,00 € pro Monat
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 stehen Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 761,00 € zu, die durch ambulante Pflegedienste unmittelbar mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Werden Pflegebedürftige sowohl durch Angehörige als auch zusätzlich durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, kommt die Kombinationsleistung in Betracht. Die Kombinationsleistung kombiniert Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das Pflegegeld wird dann jedoch nicht im vollen Umfang ausgezahlt, sondern nur noch anteilig. Dies erfolgt nach dem Grundsatz, dass die der Pflegegeldanspruch jeweils um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen reduziert.
Tagespflege & Nachtpflege – bis zu 689,00 € pro Monat
Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege entsprechen bei Pflegegrad 2 den ambulanten Sachleistungen. Diese Leistungen können zusätzlich zum bereits genehmigten Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige gezahlt werden. Insgesamt können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 einen Betrag von bis zu 689,00 € im Monat als teilstationäre Pflegeleistungen geltend machen.
Kurzzeitpflege – bis zu 1.774,00 € pro Jahr
Benötigen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 beispielsweise nach einem Aufenthalt im Krankenhaus weiterhin professionelle Kurzzeitpflege in einem Heim, so erstattet die Pflegekasse für bis zu 28 Tage/vier Wochen pro Jahr maximal einen Betrag in Höhe von 1.774,00 €. Wird im laufenden Jahr der Anspruch auf Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst zur Vertretung von pflegenden Angehörigen bei Krankheit oder Urlaub verbraucht, kann der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.386,00 € für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Während einer bis zu acht Wochen andauernden Kurzzeitpflege wird das hälftige Pflegegeld bei häuslicher Pflege weiter ausgezahlt.
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Verhinderungspflege – bis zu 1.612,00 € pro Jahr
Neben der Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 auch Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte zur Vertretung bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Familienangehörigen wird für maximal 28 Tage/vier Wochen pro Jahr mit bis zu 1.612,00 € von der Pflegekasse bezuschusst. Während der Verhinderungspflege wird das hälftige Pflegegeld für bis zu sechs Wochen weiter ausgezahlt. Wird keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, kann die Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr mit einem Betrag in Höhe von 2.418,00 € bezuschusst werden.
Mehr Informationen
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Vollstationäre Pflege – bis zu 770,00 € pro Monat
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten für die Pflege in einer stationären Einrichtung wie in einem Alten- oder Pflegeheim einen monatlichen Zuschuss von bis zu 770,00 € für die stationäre Versorgung. Zusätzlich muss ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil gezahlt werden, der sich nicht mehr nach dem Pflegebedarf orientiert. Der kurz EEE genannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil bleibt einheitlich und variiert lediglich zwischen den verschiedenen Pflegeheimen. Hier handelt es sich nur um die pflegebedingten Kosten, die nach Abzug der Leistungen von den Kassen auf Betroffene umgelegt werden. Jede stationäre Einrichtung hat andere Konditionen. Auf Heimbewohner kommen zusätzlich noch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten zu.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen – bis zu 125,00 € pro Monat
Der einheitlich für alle Pflegegrade geltende monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € gilt für Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie beispielsweise auch die stundenweise Betreuung. Wichtig ist, dass der jeweilige Anbieter eine entsprechende Zulassung vorweisen kann, um seine Leistungen über den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse direkt abrechnen zu können.
Der Entlastungsbetrag kann auch für die Teilnahme an Betreuungsgruppen, Leistungen aus der Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten verwendet werden. Durch den Umwandlungsanspruch können nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst von bis zu 724,00 € bei Pflegegrad 2 in Höhe eines Anteils von bis zu 40 % auf weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Hierdurch können bis zu 289,60 € zusätzlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.
Pflegehilfsmittel für den Verbrauch – bis zu 40,00 € pro Monat
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Sie erhalten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40,00 € pro Monat. Des Weiteren haben sie Anspruch auf medizinische Hilfsmittel für Senioren sowie Pflegehilfsmittel aus dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis oder dem Hilfsmittelkatalog.
Hausnotrufsystem – bis zu 25,50 € pro Monat
Der Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems gilt als technisches Pflegehilfsmittel und wird mit bis zu 25,50 € monatlich bei Pflegegrad 2 bezuschusst.
Wohnraumanpassung – bis zu 4.000,00 € pro Gesamtmaßnahme
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können für die altersgerechte Wohnraumanpassung einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.000,00 € für die Gesamtmaßnahmen einer Barrierereduzierung beanspruchen. Dies gilt zum Beispiel für den barrierefreien Umbau eines Badezimmers oder den Einbau eines Treppenlifts. Ein erneuter Zuschuss kann bei Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gewährt werden, sofern neue Maßnahmen erforderlich werden.
Wohngruppenzuschuss – bis zu 214,00 € pro Monat
Bis zu 4.000,00 € Förderung erhalten maximal vier Versicherte mit Pflegegrad 2 für die altersgerechte Wohnraumanpassung, wenn sie in eine Senioren-Wohngemeinschaft oder eine ambulant betreute Wohngruppe einziehen. Höchsten vier Bewohnern der Wohngruppe steht der einmalige Gründungszuschuss von jeweils 2.500,00 € und ein monatlicher Zuschuss für die Beschäftigung einer Organisationshilfe von jeweils bis zu 214,00 € zu.
Beratungen und Pflegekurse
Versicherte mit Pflegegrad 2 können kostenlos von Beratungen profitieren, die ihre pflegerische Versorgung oder den altersgerechten Umbau ihre Wohnung zum Inhalt haben. Wichtig ist, dass es sich um eine anerkannte Pflegeberatung handelt. Auch die regelmäßigen Beratungsbesuche durch Pflegefachkräfte gem. § 37 Abs. 3 SGB XI werden von der Pflegekasse übernommen.
Pflegende Angehörige sowie ehrenamtliche Pflegepersonen, die sich um Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 kümmern, können gem. § 45 SGB XI kostenlos an Pflegekursen teilnehmen.
Antrag auf Höherstufung
Pflegebedürftige, die mit ihrem Pflegegrad nicht (mehr) einverstanden sind, können einen Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse stellen. Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Erkrankung steigt naturgemäß auch der Pflegeaufwand, sodass der Pflegegrad nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Schreiten psychische oder körperliche Erkrankungen schnell voran, können bei der neuen Einstufung auch Pflegegrade übersprungen werden. Ein Höherstufungsantrag wird wie ein Erstantrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Hier kann es sinnvoll sein, die Pflegeberatung zu kontaktieren, um die Anpassung in den richtigen Pflegegrad zu erzielen.
Zunächst wird die Pflegekasse einen Fragebogen übermitteln, der die aktuelle Situation erfassen soll. Nach einer Prüfung und ggf. Begutachtung entscheidet die Pflegekasse, ob ein höherer Pflegegrad gewährt werden kann. Auch gegen den die Höherstufung betreffenden Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden.
Beispiel für Pflegegrad 2
Um in den Pflegegrad 2 eingruppiert zu werden, bedarf es erheblicher Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit. Was das bedeuten kann, soll folgendes fiktives Beispiel verdeutlichen:
Frau Müller ist 72 Jahre alt und leidet seit ein fünf Jahren an einer konoraren Herzerkrankung, die medikamentös jedoch gut eingestellt war. Frau Müller hat ihre Medikamente eigenständig eingenommen und ihre Gesundheit regelmäßig durch ihren Hausarzt und Kardiologen überprüfen lassen. Seit etwa einem Jahr zeichnet sich bei Frau Müller eine demenzielle Erkrankung ab. Zu Beginn hat sie lediglich Schlüssel verlegt oder Namen vergessen.
Mittlerweile verirrt sich Frau Müller auf dem Weg vom Supermarkt nach Hause und wusste auf Nachfrage auch nicht sofort, wo sie wohnt. Ihre Tochter hat für Frau Müller die Feststellung der Pflegebedürftigkeit beantragt. Der MD attestierte Frau Müller im Modul für kognitive und kommunikative Fähigkeiten eine Punktanzahl von 6. Die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen ermittelte der Gutachter wegen der depressiven Verstimmung von Frau Müller mit 4 Punkten. Unter Berücksichtigung der Gewichtung ergibt dies einen Wert von 7,5 Punkten.
Da ihre Tochter nun regelmäßig die Einnahme der Herztabletten kontrollieren muss, sie zum Arzt begleitet und ihre Mutter kaum noch alleine bleiben kann, verleiht der Gutachter Frau Müller im Modul zur Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen eine Punktanzahl von 8, was nach der Gewichtung 20 Punkte ergibt. Der MD hat auch im Modul der Alltagsgestaltung und der sozialen Kontakte bemerkt, dass Frau Müller eher zur Teilnahmslosigkeit neigt. Hier ermittelte er 3 Punkte, was nach der Gewichtung 3,75 Punkten entspricht. In der Summe errechnet der MD bei Frau Müller insgesamt 31,25 Punkte, stellt eine Pflegebedürftigkeit fest und empfiehlt der Pflegeversicherung die Eingruppierung in Pflegegrad 2.
Fragen und Antworten zum Pflegegrad 2
Welchen Pflegegrad erhalte ich mit einer Demenz?
Seit dem 01.01.2017 und Einführung des PSG II werden psychische und geistige Erkrankungen erstmals korrekt erfasst. Dennoch kann die Frage nicht pauschal beantwortet werden, da insbesondere Demenzerkrankungen unterschiedlich stark ausgeprägt sein können, was letztendlich auch die Selbstständigkeit und den pflegerischen Aufwand betrifft.
Ab wann kann man einen Pflegegrad beantragen?
Sobald sich ein Mensch aufgrund einer Erkrankung oder seines Alters in seinem Alltag nicht mehr alleine versorgen kann, sollte ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad gestellt werden. In der darauf folgenden Begutachtung durch den MD bzw. MEDICPROOF wird die noch vorhandene Selbstständigkeit, das Umfeld und die (Pflege-) Situation bewertet. Nach dieser Bewertung erlässt die Pflegeversicherung einen Bescheid, aus dem sich dann auch der jeweilige Pflegegrad ergibt.v
Wird der Pflegegrad kontrolliert?
Ein bereits vergebener Pflegegrad kann regelmäßig überprüft werden, was auch zu einer Herabstufung oder Aberkennung führen kann. Dies erfolgt durch eine von der Pflegeversicherung in Auftrag gegebene Wiederholungsbegutachtung durch den MD oder MEDICPROOF. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn erwartet werden kann, dass sich ein gesundheitlicher Zustand wieder verbessert und die erste Begutachtung als eine Art Momentaufnahme betrachtet wurde. Um nicht auf bereits bewilligte Leistungen verzichten zu müssen, sollten sich Betroffene gut auf die Begutachtung vorbereiten.
Wie lange dauert ein Antrag auf Pflegegrad?
Nach dem Gesetz müssen Anträge auf Pflegeleistungen innerhalb von 25 Arbeitstagen von der Pflegekasse bearbeitet werden. Bei Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsmaßnahmen, Hospizaufenthalten oder während ambulant-palliativer Versorgung muss der MD innerhalb einer Woche ein Gutachten erstellen. Dies gilt dann, wenn die Versorgung von Betroffenen ohne Pflegeleistungen nicht sichergestellt werden können oder die Angehörigen die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen möchten. In häuslicher Pflege und ohne palliativer Versorgung sowie für Familienpflegezeiten für bis zu zwei Jahre gilt eine Begutachtungsfrist von zwei Wochen. Gegen die jeweilige Entscheidung der Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden.
Wann wird das Pflegegeld erhöht?
Durch die Ampel-Koalition wurde im Koalitionsvertrag angekündigt, dass das Pflegegeld ab 2022 regelmäßig erhöht werden soll. Zum 01.01.2024 hat eine Erhöhung um 5 % stattgefunden. Eine weitere Erhöhung ist zum 01.01.2025 um weitere 4,5 % geplant.