Das mit ArbZG abgekürzte Arbeitszeitgesetz ist ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz, das im Jahr 1994 in Kraft getreten ist. Das Arbeitszeitgesetz wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert. Zweck des Gesetzes ist die Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland und der angehörigen Wirtschaftszone.
Durch das Arbeitszeitgesetz sollen auf der einen Seite flexible Arbeitszeiten ermöglicht sowie gewährleistet werden, um den wirtschaftlichen Bedürfnissen von Unternehmen gerecht zu werden. Auf der anderen Seite hat das Arbeitszeitgesetz auch den Zweck, Arbeitnehmer zu schützen. Zu diesen Arbeitnehmern gehören Arbeiter, Angestellte und Beschäftigte, worunter demnach auch Personal in der Pflege fällt.
Festgeschrieben sind die Arbeitszeitgesetz auszugsweise die Vorschriften zu Arbeitszeiten, Ruhepausen, Nachtzeiten und Nacharbeit. Des Weiteren hält das Gesetz zulässige Ausnahmen fest.
Generell gilt, dass die Arbeitszeit von Arbeitnehmern an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten darf. Ausnahmen von bis zu 10 Stunden am Werktag sind dann vorgesehen, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen die Regelarbeitszeit nicht überschritten worden ist. Des Weiteren werden im Arbeitszeitgesetz Ruhepausen von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Eine Ruhepause muss mindestens nach sechs Stunden Arbeit eingelegt werden.
Das Arbeitszeitgesetz hat naturgemäß auch Einfluss auf die Pflege. Auch Pflegekräfte dürfen danach generell bis zu acht Stunden täglich arbeiten. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern in der Pflege müssen addiert werden. Kommt es zu Notfällen oder außergewöhnlichen Situationen, kann auch in der Pflege nach dem Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit kurzfristig auf zehn Stunden verlängert werden. An einzelnen Tagen darf die Arbeitszeit für unaufschiebbare Arbeiten im Bereich der Pflege, Betreuung und Behandlung überschritten werden. Zu beachten sind neben den Pausen die vorgeschriebenen Ruhezeiten zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn, die mindestens elf Stunden betragen müssen. In der Ruhezeit sind Pflegekräfte von ihrer Verpflichtung freigestellt und können sich erholen oder ihren persönlichen Interessen nachgehen.