Eine Betreuungsverfügung ist die Möglichkeit einer selbst bestimmten und persönlichen Vorsorge für den Fall, dass man selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu regeln. Der Vorteil der Betreuungsverfügung ist der, dass sie nach § 1896 BGB nur dann ihre Wirkung entfaltet, wenn es tatsächlich notwendig wird.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die eine Betreuung letztendlich vermeiden soll, hat die Betreuungsverfügung den Zweck, eine eigene Auswahl in Bezug auf den Betreuer und dessen Betreuungspflichten vorzunehmen. Das Betreuungsgericht hat bei Vorhandensein einer Betreuungsverfügung die Pflicht, den darin vorgeschlagenen Betreuer zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist die Bekanntmachung der Betreuungsbedürftigkeit.
Die Errichtung einer Betreuungsverfügung macht für jeden Sinn. Jeder kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder eine Alterserscheinung in einen Zustand geraten, in dem die Handlungsfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt und dadurch eine Betreuung notwendig wird.
Inhalt der Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung wird derjenige benannt, der im Falle der Handlungsunfähigkeit zum Betreuer bestellt werden soll. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, wo sich der Wohnsitz des Betreuten befinden soll. Dies, zumal nicht jeder in einem Alten- oder Pflegeheim gepflegt werden will, sondern zum Beispiel lieber von einer sogenannten 24 Stunden Pflege im eigenen Zuhause profitieren möchte. In der Verfügung kann auch in eingeschränktem Maß auch der Umgang mit Geschenken und Finanzen festgelegt werden, was jedoch der Einschränkungen der Vermögensverwaltung unterliegt.
Ein Formular für die Erstellung einer Betreuungsverfügung stellen wir für Sie bei unseren Downloads zur Verfügung.