Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI dient als monatliche Entlastung für die Unterstützung im Alltag. Der Entlastungsbetrag soll die ambulanten sowie teilstationären Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege ergänzen. Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen, die im häuslichen Bereich gepflegt werden und darüber hinaus einen Pflegegrad vorweisen können.

Bis Ende 2016 wurde der Entlastungsbetrag für „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ gezahlt. Seit Anfang 2017 ist „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ die gebräuchliche Definition für die Verwendung des Entlastungsbetrages. Der Betrag kann für Angebote aus den Bereichen

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • ambulante Pflegedienste (betrifft PG 2 bis 5, ohne Leistungen bzgl. Selbstversorgung)
  • Angebote für die Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind

verwendet werden.

Mit Einführung des PSG II wurde der monatliche Entlastungsbetrag auf 125,00 € angehoben (Stand: 06.03.2020).

 

Auszahlung des Entlastungsbetrages

Liegt der Pflegekasse noch kein Antrag auf Erstattung des Entlastungsbetrages vor, kann dies auch durch die Übermittlung der ersten Rechnungen, Quittungen und Belege über die entlastenden Leistungen erfolgen. Alle Leistungen müssen mit den Leistungserbringern abgerechnet werden. Erstattet werden nur zugelassene Leistungen und Anbieter. Es ist möglich, die Belege zu sammeln und geordnet bei der Pflegekasse einzureichen.

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