Pflegegrad 4

Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurden die alten Pflegestufen von den neuen Pflegegraden abgelöst. Pflegebedürftige, die unter schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit leiden, werden in den Pflegegrad 4 eingestuft und haben damit Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse.

In den Pflegegrad 4 werden auch Pflegebedürftige eingestuft, die bis zum 31.12.2016 die Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie die Pflegestufe 3 innehatten. Die Umgliederung erfolgte automatisch ohne weitere Überprüfung.

Nach Stellung eines Antrages auf Feststellung einer Pflegebedürftigkeit erfolgt eine Begutachtung durch den MD oder durch MEDICPROOF. Untersucht wird dabei die noch vorhandene Selbstständigkeit nach einem Bewertungsverfahren mit Punktesystem. Voraussetzung für die Einstufung in den Pflegegrad 4 sind schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, die nach dem NBA (Neues Begutachtungsassessment) mit Werten zwischen 70 und 90 Punkten dokumentiert werden. Bei der Begutachtung nach dem NBA werden folgende Bereiche berücksichtigt:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Psychische Problemlagen und Verhaltensweisen
  • Fähigkeit zur Selbstversorgung
  • Selbstständiger Umgang und Bewältigung von krankheitsbedingten Belastungen/Therapien
  • Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte

 

Leistungen bei Pflegegrad 4

Werden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 häuslich versorgt, haben sie einen Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 765,00 €. Erfolgt die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, werden monatlich Pflegesachleistungen bis zu einer Höhe von 1.778,00 € erstattet. Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 monatlich einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125,00 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie etwa für Alltagsbegleiter, Einkaufshilfen oder Haushaltshilfen.

Benötigt ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 eine Kurzzeitpflege, so stehen ihm für bis zu 28 Tage pro Jahr maximal 1.612,00 € an Zuschüssen zu. Der gleiche Betrag gilt für eine Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen pro Jahr. Wird der Zuschuss für die Verhinderungspflege nicht genutzt, können bis zu 3.224,00 € für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr beansprucht werden. Wird die verlängerte Kurzzeitpflege genutzt, wird das Pflegegeld nur hälftig ausgezahlt.

Für eine Tages- und Nachtpflege stellt die Pflegekasse bei Pflegegrad 4 monatlich 1.612,00 € bereit, während für eine vollstationäre Unterbringung monatlich 1.775,00 € bereitgestellt werden. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden monatlich mit bis zu 40,00 € erstattet, wobei ein Hausnotrufsystem zusätzlich mit monatlich bis zu 23,00 € gefördert wird. Muss der Wohnraum angepasst werden, erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 für alle Maßnahmen der Wohnraumanpassung bis zu 4.000,00 € Zuschuss von der Pflegekasse.

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