Im Rahmen der häuslichen Pflege, die durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Höhe und Umfang der Pflegesachleistungen richtet sich dabei nach dem Pflegegrad.
Pflegesachleistungen werden alle pflegerischen Hilfen genannt, die zu Hause durch professionelle Pflegekräfte geleistet werden. Dies umfasst auch die häusliche Tagespflege und Nachtpflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5. Zu den Pflegesachleistungen gehören die Kosten, die für pflegerische Hilfe bei der Ernährung, der Körperpflege und der Mobilität der Pflegebedürftigen anfallen sowie die Kosten, die für die hauswirtschaftliche Versorgung aufgebracht werden. Sowohl zu Hause als auch in ambulanten Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen können Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
Höhe der Pflegesachleistungen nach Pflegegrad
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Ihnen steht jedoch eine monatliche Pauschale in Höhe von 125,00 € für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu, die sie für hilfreiche Dienstleistungen verwenden können.
Die Beträge der Pflegesachleistungen für die übrigen Pflegegrade gliedern sich wie folgt:
Pflegegrad Pflegesachleistung/€
Pflegegrad 2: 761,00 €
Pflegegrad 3: 1432,00 €
Pflegegrad 4: 1778,00 €
Pflegegrad 5: 2200,00 €
Stand: 2024
Möglich ist auch eine Aufteilung als Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung, falls sowohl professionelle Pflegekräfte als auch Angehörige den Pflegebedürftigen unterstützen. Das Pflegegeld wird in diesen Fällen entsprechend gekürzt.
Wird der Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgenutzt, können Pflegebedürftige bis zu 40 % für eine stundenweise Betreuung durch ehrenamtliche und geschulte Kräfte, Haushaltshilfen oder andere Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden.