Bis zum 31.12.2016 wurden schwerstpflegebedürftige Menschen in die Pflegestufe 3 eingegliedert und konnten wegen sehr schwerwiegenden kognitiven und körperlichen Einschränkungen umfassende Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Die Pflegestufe 3 war die höchste Pflegestufe und konnte durch die Härtefallregelung sowie eine eingeschränkte Alltagskompetenz in ihren Leistungen noch gesteigert werden.
Zum 01.01.2017 wurde die Pflegestufe 3 automatisch und ohne wirtschaftliche Schlechterstellung in Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 umgewandelt.
Körperlich schwerstpflegebedürftige Menschen wurden in die Pflegestufe 3 eingruppiert, wenn der MDK oder MEDICPROOF bei der Begutachtung feststellen konnte, dass der Bedarf an Hilfe in der Grundpflege so groß ist, dass zu jeder Zeit und rund um die Uhr eine fremde Hilfe zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus wurde vorgegeben, dass der Pflegebedürftige für die Pflegestufe 3 mehrmals in der Woche Hilfe im Haushalt benötigt.
Als wöchentlicher Zeitaufwand für die Pflegestufe 3 wurde ein Durchschnitt von mindestens fünf Stunden am Tag vorgegeben, wovon mindestens vier Stunden auf Hilfeleistungen im Bereich Körperpflege, Mobilität und Ernährung entfallen mussten.
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Härtefallregelung
Litten Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 zusätzlich dauerhaft unter einer psychischen Krankheit, geistigen Behinderung oder Demenz, so wurde eine eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt und zusätzliche Pflege- und Betreuungsleistungen gewährt. Die höchstmöglichen Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung erhielten Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 und dem Zusatz Härtefall, die wegen ihrer Schwerstpflegebedürftigkeit am Tag für mindestens sieben Stunden auf fremde Hilfe angewiesen waren. Die Härtefallregelung beinhaltete auch, dass von diesem täglichen Pflegebedarf auch zwei Stunden auf die Nacht entfallen mussten.