Sofern Sie bei der Pflegekasse als private Pflegeperson für einen pflegebedürftigen Angehörigen gemeldet und aus unterschiedlichen Gründen verhindert sein sollten, Ihren pflegerischen Hilfestellungen nachzukommen, kommt ein Anspruch auf stunden- oder auch tageweise Verhinderungspflege in Betracht.
Dies gilt auch dann, wenn der pflegebedürftige Angehörige durch einen Pflegedienst versorgt werden muss und die bewilligten Pflegesachleistungen dadurch gänzlich ausgeschöpft werden.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht auch beim zusätzlichen Einsatz einer unentgeltlich beschäftigten Pflegeperson. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kümmern Sie sich zusätzlich zum Pflegedienst um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen. Ganz gleich, ob Sie für regelmäßige Mahlzeiten sorgen, sich um die Wäsche kümmern oder Arztbesuche organisieren. Es ist für die Verhinderungspflege nicht ausschlaggebend, wie viel Zeit Sie für Ihre Hilfe aufwenden. Maßgeblich ist nur, dass Sie sich an der Pflege Ihres Angehörigen beteiligen.
Ihren Anspruch auf Verhinderungspflege können Sie jedoch nur dann sichern, wenn Sie sich bei der Pflegeversicherung trotz vollständiger Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen als Pflegeperson anmelden. Wird keine private Pflegeperson bei der Pflegekasse angemeldet, verfällt auch der Anspruch auf Ersatzpflege, da für die Verhinderung von erwerbsmäßig beschäftigten Pflegekräften keine Ersatzleistungen vorgesehen sind.
Tipp: Als Pflegeperson dürfen Sie jede Privatperson bei der Pflegekasse anmelden, die Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen aktiv Hilfe leistet; also beispielsweise auch regelmäßig die Einkäufe erledigt oder die Treppenhausreinigung durchführt.
Sofern Sie bei der Pflegekasse als private Pflegeperson für einen pflegebedürftigen Angehörigen gemeldet und aus unterschiedlichen Gründen verhindert sein sollten, Ihren pflegerischen Hilfestellungen nachzukommen, kommt ein Anspruch auf stunden- oder auch tageweise Verhinderungspflege in Betracht.
Dies gilt auch dann, wenn der pflegebedürftige Angehörige durch einen Pflegedienst versorgt werden muss und die bewilligten Pflegesachleistungen dadurch gänzlich ausgeschöpft werden.